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BundeslandTirol
Politischer BezirkLandeck
ArtBescheid
TitelB*** GmbH & Co KG Schigebietserweiterungen/Bachverlegung - N***
Geschäftszahl4-8180/9
Datum18.10.2005
Behörde/Gericht/NGOBH
Behörde/Gericht/NGO AdresseBH Landeck
bh.landeck@tirol.gv.at
Innstraße 5
6500 Landeck
SachbearbeiterHermann Dummer
Protokoll & ArtikelBodenschutz - Artikel 14
SpruchDie Bezirkshauptmannschaft Landeck als Naturschutz-, Forst- und Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß den §§ 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 und 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 entscheidet über die gegenständlichen Anträge wie folgt:
I. Naturschutzrechtliche Bewilligung:
Der B*** GmbH & Co KG wird gemäß den §§ 6 lit. f und e, 7 Abs. 2 lit. a und 9 lit. c in Verbindung mit § 29 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Ziffer 2 und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie unter Berücksichtigung des Artikels 14 Ziffer 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Bodenschutzprotokoll, BGBl. III Nr. 235/2002, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die oben unter Punkt 1. und Punkt 2. näher beschriebenen Pistenverbesserungs- und Pistenerweiterungsmaßnahmen auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und ***, jeweils Grundbuch N*** I, im Ausmaß von 13,683 ha sowie die damit im Zusammenhang stehende Verlegung des Abflusses "Ga***" auf Grundstück ***, Grundbuch N*** I, nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt:
Auflagen aus naturkundefachlicher Sicht:
Zu den Schipistenverbesserungen bzw. Erweiterungen:
1. Der Behörde ist vor Baubeginn unaufgefordert eine verantwortliche Person, die über praktische Erfahrung im Bau von Schipisten und Sportanlagen verfügt (Baubegleitung mit Entscheidungskompetenz) namhaft zu machen. Der Bescheid- und Projektsinhalt sind dieser Person von der Antragstellerin nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Antragstellerin hat weiters dafür zu sorgen, dass von dieser Person nach Fertigstellung aller Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen der Behörde unaufgefordert zumindest ein Zwischenbericht und ein Abschlussbericht mit entsprechenden Fotodokumentationen des Baufortschritts und Beendigung der Rekultivierungs-arbeiten vorgelegt wird. Außerdem ist nach Abschluss der Nachsorgephase (also zumindest nach 3 Jahren) ein Bericht (mit Fotodokumentation) über den Rekultivierungserfolg vorzulegen.
2. Es ist insbesondere die Rekultivierung nach Angabe im vorliegenden Projekt Atelier Gs***, DI D*** Gs***, Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung, Innsbruck, Beilage 278-35/04, "P***-/Ga***abfahrt, Erweiterung 2005", umzusetzen. Dies bedeutet vor allem, dass auch im Bereich der Vollplanie, soweit es im Rahmen vertretbaren Aufwandes liegt (also auf Flächen mit geringerer Blockstruktur), die Zwergstauchbestände und übrige autochthone Vegetation abzuziehen und wiederum lagerichtig aufzutragen sind.
3. Die durch das Projekt nicht in Anspruch genommenen Lärchen- und Zirbenwaldbereiche der so genannten "Waldinsel" sind vor Beginn der Planierungsarbeiten durch die ökologische Bauaufsicht auszupflocken und so effizient abzugrenzen, dass keinerlei Schäden durch die Arbeiten in diesen Bereichen entstehen können.
4. Die entstehenden Böschungen sind, soweit vorhandenes und gewachsenes Material vorliegt und ausreicht, mit den vor Baubeginn abzuziehenden Bodenvegetationsziegeln wiederum lagerichtig zu bepflanzen. Dies heißt, dass im fortlaufenden Baugeschehen (Zug um Zug) unmittelbar wieder diese abgezogenen Rasen aufgelegt werden müssen.
5. Alle noch verbleibenden Geländeanrisse und offen liegenden Bereiche sind ausschließlich mit einer Hochlagen angepassten Saatmischung - im Sinne der Richtlinie standortgerechter Begrünungen (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau - ÖAG Arbeitskreis standortgerechte Begrünungen) - zu begrünen.
6. Es sind die größeren Bestände an geschützten Pflanzen sorglich vor Beginn der Bauarbeiten zu sichern bzw. so seitlich zu lagern, dass nach Einpflanzung wiederum ein Austreiben und Überleben dieser Individuen gewährleistet werden kann.
7. Diese geschützten Pflanzen sind an dafür geeigneten Standorten wieder einzupflanzen.
8. Alle Anpflanzungen und Begrünungen sind sorglich so lange nachzupflegen, bis ein dauerhaftes Anwachsen gewährleistet ist. Daher sind Ausfälle laufend nachzubessern.
10. Alle durch die Baumaßnahmen eventuell berührten bzw. betroffenen Ameisenhaufen sind fachgerecht außerhalb aller Maßnahmenflächen geschichtet wiederum zu lagern bzw. aufzubauen!
Zur Bachverlegung Ga***:
1. Die zur Sicherung der Sohle notwendigen Sohlgurte sind in Form von großen Steinen aller höchstens alle 10 bis 15 m so einzubauen, dass keine Betonierungen notwendig sind. Darüber hinaus ist die Sohle unbefestigt in naturnaher Form und Gestaltung auszuführen.
2. Die Uferverbauungen sind mit unterschiedlich großen Steinen so durchzuführen, dass keine technisch wirkenden Flächen und Linien entstehen dürfen. Dies bedeutet, dass eine naturnahe Gestaltung mit vor- und zurückspringenden Steinen zur Umsetzung kommen soll.
3. Es ist eine ökologische Baubegleitung für die Umsetzung dieses Projektes namhaft zu machen.
4. Eine ausführliche Fotodokumentation vor, während und nach Beendigung aller Bau-, Begrünungsund Gestaltungsmaßnahmen ist zu erstellen und zusammen mit einem Zwischen- und einem Endbericht der ökologischen Baubegleitung der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
5. Entlang des der Schipiste abgewandten Ufers des neu anzulegenden Bachbettes ist eine Bepflanzung mit autochthonen Augehölzen (zum Beispiel Grünerlen, verschiedene Weiden usw. ...) durchzuführen. Hierbei sind diese gruppenweise (Anzahl ca. 5 - 7 derartige Gruppen) unregelmäßig entlang des Ufers zu pflanzen! Auflagen aus geologischer Sicht:
1. Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass ein Fachmann für Geologie die Errichtungsarbeiten des Pistenbaues fachlich begleitet und betreut und hinsichtlich der Einhaltung aller relevanten Nebenbestimmungen und dem projektgemäßem Vorgehen überprüft. Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass diesem Fachmann für Geologie Anordnungsbefugnis zukommt und dass dieser auf größere Projektsabweichungen aufmerksam macht. Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass dieser Fachmann für Geologie einen zusammenfassenden und bewertenden geologischen Schlussbericht unter Beigabe aller relevanten Pläne, Fotos und Beilagen unaufgefordert der Behörde weiterleitet. In diesem Schlussbericht ist auch die Sicherheit der Anlage zum Zeitpunkt der Berichtsabfassung zu bestätigen.
2. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass der geologischen Bauaufsicht nachweislich der Genehmigungsbescheid samt aller Nebenbestimmungen zur Kenntnis gebracht wird.
3. Sämtliche anfallenden Wässer sind schadlos auszuleiten. Des Weiteren sind diese Ausleitungen dauerhaft in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand zu halten.
4. Es ist Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht, die genauen Orte der Ausleitungen
festzulegen.
5. Im Bereich des derzeit noch bestehenden Lawinenschutzdammes soll Material aufgeschüttet werden. Die hier befindlichen Vernässungen sind vor Aufbringen der Schüttung zu drainagieren. Des Weiteren ist dafür zu sorgen, dass anfallende Oberflächenwässer und Hangwässer schadlos in den vorhandenen Bach ausgeleitet werden.
6. Im Bereich des zu querenden Moränenrückens darf die Abtragung dieses Rückens nicht mehr als einen Meter betragen. Sollten bereits vorher Hangwässer angetroffen werden, sind die Abtragungsarbeiten an diesem Punkt zu beenden.
7. Das Quellbeweissicherungsprogramm hinsichtlich der Quelle, welche die P*** versorgt, muss zumindest folgenden Umfang haben:
· Erste Messung vor Beginn der Erdbauarbeiten im Bereich des Schiweges oberhalb der Quelle
· Zweite Messung während der Bauarbeiten
· Dritte Messung nach Ende der Bauarbeiten.
Dieser Rhythmus geht davon aus, dass die Bauarbeiten in jenem Bereich ca. 10 bis 14 Tage in Anspruch nehmen. Sollten diese Bauarbeiten länger dauern, so sind weitere Zwischenmessungen nach jeweils 5 Tagen durchzuführen.
· Nach Ende der Bauarbeiten ist auch eine weitere bakteriologische Untersuchung notwendig. Eine solche wurde bereits vereinbarungsgemäß unmittelbar nach dem Lokalaugenschein Ende September durchgeführt.
8. Die Ergebnisse des Quellbeweissicherungsprogrammes sind der Behörde spätestens im Rahmen der Kollaudierung vorzulegen.
9. Sollten im Bereich der Ga***abfahrt im Zuge der Baumaßnahmen Böschungen notwendig werden, sind diese in geeigneter Art und Weise zu sichern. Diese Maßnahmen sind durch die geologische Bauaufsicht festzulegen.
10. Vor Aufbringen der Anschüttungen sind die Aufstandsflächen durch den betreuenden Geologen (geologische Bauaufsicht) zu beurteilen. Diese geologische Bauaufsicht hat die Eignung des Untergrundes für die Aufnahme des Gewichtes der Schüttung zu bestätigen.
11. Unmittelbar nach Ende der Erdbauarbeiten, spätestens allerdings am Beginn der darauf folgenden Vegetationsperiode, sind sowohl die neu entstandenen Pistenflächen, als auch die Böschungen wirksam und dauerhaft zu begrünen.
12. Im Falle von Störfällen durch Naturprozesse während der Betriebsphase ist ein Fachmann für Geologie beizuziehen. Auflagen aus sporttechnischer Sicht:
Zur P***abfahrt:
1. Die Durchfahrt des Kreuzungsbereiches ist in maximal eine Richtung zu ermöglichen; alternativ dazu ist die Einsichtigkeit des Kreuzungsbereiches zu verbessern bzw. der Kreuzungsbereich komplett zu schließen.
Zur G***abfahrt:
2. Die Einbindung in die P***abfahrt ist entsprechend abzusichern bzw. sind die Schifahrer durch geeignete Maßnahmen in diesen Bereich zu leiten.
II. Rodungsbewilligung:
Der B*** GmbH & Co KG wird weiters gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 18 Forstgesetz 1975 die Rodungsbewilligung zur dauernden Rodung einer 64.404 m² sowie zur vorübergehenden Rodung einer 4.463 m² großen Teilfläche aus den Grundstücken ***, ***, *** und ***, jeweils Grundbuch N*** I, zum Zwecke der im Befund beschriebenen Pistenverbesserungs und Pistenerweiterungsmaßnahmen unter Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt:
1) Die Rodungsbewilligung gilt nur für die Dauer der Benützung dieser Flächen als Schipiste.
2) Mit der Rodung darf erst begonnen werden, wenn sämtliche notwendigen Bewilligungen vorliegen.
3) Mit der Schlägerung des Holzes darf erst nach Auszeige durch das zuständige Forstorgan begonnen werden.
4) Abraummaterial ist abzuführen oder im Bereich der Rodefläche einzugraben.
5) Das Abstellen von Baumaschinen in den angrenzenden Waldbeständen ist verboten.
6) Das Abrollen von Steinen oder Stöcken in den darunter liegenden Bestand muss verlässlich verhindert werden.
7) Sollte sich herausstellen, dass Schifahrer oder Snowboarder die gerodeten Flächen verlassen und in den Wald einfahren, sind diese wirksam abzuzäunen. Durch geeignete Hinweisschilder oberhalb des Waldes im Bereich der Schipisten ist darauf hinzuweisen, dass das Schifahren im Wald
verboten ist.
8) Die Böschungen der Schipiste sind standfest auszuführen und projektsgemäß zu begrünen bzw. zu bepflanzen.
9) Die Baumaßnahmen müssen ohne Änderungen nach dem Einreichprojekt durchgeführt werden, Oberflächenwasser bzw. eventuell anfallendes Hangwasser ist schadlos abzuleiten.
10) Die Schipiste ist entsprechend dem Einreichprojekt einzusäen und so lange nachzubessern bzw. eventuell auch nachzudüngen, bis sich eine dauernde Berasung eingestellt hat.
11) Die Grenzen der Rodeflächen sind dauerhaft zu markieren (Markierungsringe an den angrenzenden Bäumen).
12) Als Ersatz für die verloren gegangene Waldfläche ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß der dauernden Rodefläche von 64.404 m² im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R*** bis spätestens 1 Jahr nach den Baumaßnahmen auf bekannt zu gebender Parzelle aufzuforsten.
Rodungszweck:
Die Rodungsbewilligung wird ausschließlich zum Zwecke der eingangs beschriebenen Schipistenverbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen erteilt.
Befristung:
Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis spätestens 01. Oktober 2006 erfüllt ist.
III. Wasserrechtliche Bewilligung:
I. Der B*** GmbH & Co KG wird weiters gemäß den §§ 41, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauung und die teilweise Verlegung des Abflusses "Ga***" auf Grundstück ***, Grundbuch N*** I, erteilt.
II. Hinsichtlich der berührten Grundstücke sind - mit Ausnahme von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes - gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteDas Gericht hält sich an die Meinung des geologischen Sachverständigen, dass es sich nicht um ein labiles Gebiet im Sinne des Art. 14 BodP handelt. Bei Einhaltung der geologischen Nebenbestimmungen steht Art. 14 BodP daher dem Projekt nicht entgegen. Art. 14 BodP ist bei der landesrechtlichen Bewilligung eines derartigen Projekts jedoch jedenfalls zu berücksichtigen (Nebenbestimmungen!).
SchlagwörterLabiles Gebiet
Skipisten; Schipisten
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