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BundeslandTirol
Politischer BezirkReutte
ArtBescheid
TitelErweiterung der Schiabfahrt "T***abfahrt" - E***
GeschäftszahlIII-39442/30
Datum15.7.2003
Behörde/Gericht/NGOBH
Behörde/Gericht/NGO AdresseBezirkshauptmannschaft Reutte
bh.reutte@tirol.gv.at
Obermarkt 7
6600 Reutte
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelBodenschutz - Artikel 14
SpruchAuf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Reutte als gemäß den §§ 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie 40 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (TNSchG 1997) zuständige Behörde I. Instanz über das vorliegende Ansuchen wie folgt:
A) Forstrecht:
Der Agrargemeinschaft E***-O***, Herrn J*** K*** F*** aus E***, beide vertreten durch die T*** GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, und der T*** GmbH aus E***, wird gemäß den §§ 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, die beantragte Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Gst.Nr. ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, im Ausmaß von insgesamt 2.682 m² (davon 1.100 m² befristete Rodefläche) zur Erweiterung der Schiabfahrt "T***abfahrt" (Umfahrung Steilhang) nach Maßgabe des Befundes sowie der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen
e r t e i l t :
1. Die Rodungsbewilligung gilt nur für die Benützung der Fläche als Schiabfahrt.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Rodung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen wurde.
3. Der Beginn der Rodungsarbeiten ist der Bezirksforstinspektion Reutte 14 Tage vorher anzuzeigen.
4. Die Auflagen des Rodungsbescheides sind den bauausführenden Firmen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
5. Grenzzeichen im Bereich der Rodungsfläche sowie der Grenzverlauf sind vor Beginn der Rodungsarbeiten im Beisein der Waldbesitzer am Rand der Trasse zu sichern. Nach Fertigstellen der Bauarbeiten sind eventuell verloren gegangene Grenzzeichen auf Kosten des Rodungswerbers wieder herzustellen.
6. Die Schlägerung des Trassenholzes darf erst nach erfolgter Auszeige durch die Forstorgane der Bezirksforstinspektion Reutte vorgenommen werden.
7. Soweit das natürliche Gelände verändert wird, ist der Humus abzuziehen, seitlich zwischenzulagern und nach endgültiger Planie wieder auszubreiten.
8. Sämtliche Bauarbeiten sind ausschließlich mit Bagger durchzuführen. Der Einsatz von Planierraupen ist nur für den Materiallängstransport gestattet.
9. Abraummaterial wie Wurzelstöcke, Äste, Steine, usw. darf weder an den Trassenrändern noch im benachbarten Wald (auch nicht vorübergehend) abgelagert werden. Wird das Material entlang der Trasse vergraben oder in natürlichen Mulden abgelagert, so ist dieses mit mindestens 50 cm Erde zu überdecken. Ebenso ist dafür zu sorgen, dass kein Material in den angrenzenden Wald abrollen und Boden oder Bäume einschütten kann.
10. Bodenveränderungen dürfen jeweils nur so lange durchgeführt werden, als dass die Begrünung noch im selben Jahr erfolgen kann.
11. Die Abfahrt ist so zu gestalten, dass die Niederschlagswässer schadlos abfließen. Die Ableitung der Oberflächenwässer hat durch Drainagegräben zu erfolgen. Für die Ausführung dieser Drainagegräben und für die Verrohrung des G***baches am Unterrand des Steilhanges sind die Vorschreibungen der Wildbach- und Lawinenverbauung bindend. Alle ober- und unterirdischen Wasserableitungen sind vom Rodungsinteressenten laufend, insbesondere im Sommer, in funktionsfähigem Zustand zu halten. Nach schweren Gewittern bzw. nach der Schneeschmelze ist die Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.
12. Trasse und Böschungen sind nach Fertigstellung sofort zu begrünen und solange nachzubessern, bis eine geschlossene Grasnarbe gesichert ist. Zur dauernden Erhaltung der Grasnarbe ist diese auch in den Folgejahren auf Kosten des Rodungswerbers zu pflegen und nachzubessern.
13. Die Rodungsflächen, auf denen ein Weidegang stattfindet, sind gegen das Weidevieh abzuzäunen und durch mindestens vier Vegetationsperioden eingezäunt zu halten.
14. Bestehende Wege, Straßen und Steige sind auf Kosten des Rodungswerbers einzubinden.
15. Im "T***" auf dem Gst.Nr. ***, KG E***, der Agrargemeinschaft E*** - O*** sind als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust an Waldfläche Durchforstungsmaßnahmen im Ausmaß von 1,8 ha durchzuführen.
B) Wasserrecht:
I.
Der T*** GmbH aus E***, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, wird gemäß den §§ 12a, 14, 41, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002, die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines Gerinnes auf den GSt.Nr. *** sowie ***, jeweils KG E***, auf einer Länge von insgesamt 62 m mittels einem Wellblechrohres mit dem Durchmesser DN 1.200 mm im Zuge der Erweiterung der Schiabfahrt "T***abfahrt" (Umfahrung Steilhang) im Sinne des obigen Befundes sowie der dem Antrag
beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen
e r t e i l t .
II.
Die wasserrechtliche Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
a) aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
1. Die Bachverrohrung ist mit einem Rohr vom Durchmesser DN 1.200 mm auszuführen.
2. Dem bachaufwärtigen Rohreinlauf ist ein kleines Absetzbecken, welches mit Grobsteinen ausgeschlichtet ist, vorzuschalten. Die Böschungsoberkante des Absetzbeckens muss mindestens 0,8 m über den Rohrscheitel reichen, damit im Hochwasserfall ein Überstau erzielt wird. Am Übergang vom Becken zum Rohr ist ein schräger Wildholzrechen anzubringen.
b) aus kulturbautechnischer Sicht:
1. Die Schutzmaßnahmen sind zeitgerecht durchzuführen.
2. Die Absetzbecken sind jeweils mit einer vor dem Ablauf eingebauten, funktionstüchtigen Tauchwand zu versehen.
3. Es ist durch ein Gutachten einer entsprechend befugten Institution nachzuweisen, dass von dem zum Einbau vorgesehenen Drainagevlies auf Dauer keine Gefährdung für Wasser, inbesondere nicht für Trinkwasser, ausgeht.
4. Während der Schüttungsarbeiten und des Betriebes des "Unteren Absetzbeckens" sind die O***quellen im Einvernehmen mit der wasserberechtigten Gemeinde E*** aus der Trinkwasserversorgungsanlage auszuleiten.
III.
Baufristen gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959:
Die Anlage ist bei sonstigem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bis spätestens 01.07.2004 fertig zu stellen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde (bei Abweichung der Ausführung der Anlagen unter Vorlage eines Ausführungsoperates in 3-facher Ausfertigung) unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
IV.
Hinsichtlich der berührten fremden Grundstücke sind gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten des Grundstückes zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
V.
Gemäß § 111 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 wird beurkundet, dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens folgendes Übereinkommen getroffen wurde:
Übereinkommen abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, dieser wiederum vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. W*** K*** (Baubezirksamt Reutte) einerseits und der T*** GmbH aus E***, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, andererseits: Seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes wird gegen das vorliegende Projekt kein Einwand erhoben, wenn nachstehenden Bedingungen vom Konsenswerber bzw. seiner Rechtsnachfolger eingehalten werden:
1.
Der Republik Österreich/Verwaltung des öffentlichen Wassergutes haftet dem Konsenswerber für keine an der Anlage, die sich auf öffentlichem Wassergut befindet, eintretenden Schäden, die durch Elementarereignisse, zB. Hochwässer oder sonstige Einflüsse entstehen.
2.
Der Konsenswerber haftet der Republik Österreich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von der gegenständlichen Anlagen allenfalls ausgehenden Schäden und garantiert der Republik Österreich bei Ansprüchen Dritter, die ihre Begründung in der gegenständlichen Anlage haben, volle Schad- und Klagloshaltung.
3.
Dieser Vertrag wird auf die Dauer des rechtmäßigen Bestandes und des Betreibens der gegenständlichen Anlage abgeschlossen und setzt die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung voraus. Der Vertrag erlischt - unabhängig von der Bestand- und Betriebsdauer - wenn dem Konsenswerber bzw. dessen Rechtsnachfolger die für den Betrieb und die Erhaltung der gegenständlichen Anlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen versagt, oder wenn sie ihm ganz oder teilweise entzogen werden, wenn die ablaufen oder erlöschen. Der Konsenswerber hat dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes den Eintritt des Erlöschenstatbestandes mit eingeschriebenem Brief konkret und unter Zurverfügungstellung der bezughabenden Unterlagen anzuzeigen.
4.
Der Konsenswerber verpflichtet sich, innerhalb einer festzusetzenden Frist nach schriftlicher Aufforderung, die gegenständliche Anlage auf seine Kosten abzuändern oder zu verlegen, falls dies zur Sicherung des Bestandes vorhandener oder zur Ausführung neuer, im öffentlichen Interesse gelegener, wasserrechtlich bewilligter, schutzwasserbaulicher Maßnahmen notwendig wird. Der Konsenswerber hat die auf öffentlichem Wassergut errichtete Anlage nach Ablauf oder Erlöschen des Vertrages gemäß Punkt III., oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb einer festzusetzenden Frist zu entfernen und die Liegenschaft geräumt im seinerzeit übernommenen Zustand dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes zu übergeben, sofern im wasserrechtlichen Löschungsbescheid nichts anderes festgelegt wird. Kommt der Konsenswerber diesen Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, dann ist die Republik Österreich berechtigt, die Abänderung oder Verlegung bzw. die Räumung der Liegenschat des öffentlichen Wassergutes auf Kosten des Konsenswerbers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
5.
Alle Abänderungen und Nebenanreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies ist insbesondere auch für eine Änderung dieses Vertragspunktes an sich erforderlich.
C) Tiroler Naturschutzgesetz:
Der T*** GmbH aus E***, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, wird gemäß § 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.1997 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender, nicht jagdbarer Tiere (Tiroler Naturschutzverordnung 1997, LGBl.Nr. 95/1997), i.V.m. § 6 lit. f, 7 Abs. 1 lit. b, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl.Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 89/2002, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Schiabfahrt "T***abfahrt"
(Umfahrung Steilhang) auf den Gst.Nr. ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, mit einer beanspruchten Fläche von insgesamt 12.981 m² im Sinne des obigen Befundes sowie nach Maßgabe der dem Antrag beigelegten Planunterlagen unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen
e r t e i l t :
a) aus naturkundefachlicher Sicht:
1. Für die Verrohrung ist ein Rohr mit einem Durchmesser von mindestens 1.200 mm zu verwenden.
2. Dieses Rohr ist so flach als möglich (jedenfalls so, dass sich eine Substratsole ausbilden kann) sowie ohne Absturz bzw. Unterbrechung des Kontinuums einzubauen.
3. Weiters ist das Rohr so einzulegen, dass mindestens 1/3 des Rohres eingeschottert werden kann.
4. Das Rohr ist trocken zu verlegen und nach Fertigstellung des Einbaues anzuschließen.
5. Durch geeignete technische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass eine Trübung des Gewässers unterbleibt.
6. Am Ende der Skipiste (bzw. des Sanierungsbereiches) ist die am (talwärts gesehen) linken Rand gelegene große Lärche mit anschließendem Ameisenhaufen zu belassen bzw. darf diese nicht beeinträchtigt werden.
7. Für die Durchführung der Bauarbeiten ist eine fachlich geeignete Person (Biologe) als externe ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Das ökologische Bauaufsichtsorgan hat während der Bauarbeiten vor Ort zu sein und zeichnet für die landschaftsgerechte Ausgestaltung der Piste verantwortlich. Über die Durchführung der Arbeiten sowie über die ökologischen Begleitmaßnahmen ist der Behörde ein Endbericht vorzulegen, welcher die vollständige Umsetzung der im Bericht aufgezeigten Maßnahmen dokumentiert bzw. Gründe für allfällige Abweichungen vom Projekt erläutert. Aus der Fotodokumentation muss der Zustand des Geländes vor, während und nach Beendigung der Bauarbeiten erkenntlich sein.
b) aus geologischer Sicht:
1. Nicht tragfähige Böden/Untergrund im Bereich der Aufstandsfläche des Schüttkörpers sind zu entfernen.
2. Die Schüttung ist auf tragfähigem Untergrund zu errichten.
3. Die Aufstandsfläche der Schüttung ist abgetreppt auszubilden, um die Ausbildung einer Gleitfläche zwischen Urgelände und Schüttkörper zu verhindern.
4. Das Schüttmaterial ist lagenweise verdichtet aufzubringen.
5. Der Schüttkörper ist aus nicht bindigem, zur Errichtung einer dauerhaft standsicheren Böschung (Schüttkörper) geeignetem Material aufzubauen.
6. Die Grabungs- und Reißarbeiten sind unter möglichster Schonung des Geländes durchzuführen.
7. Die Durchführung von Sprengungen ist im Bereich der Pistenkorrektur "T***abfahrt" (Umfahrung Steilhang) zu unterlassen.
8. Die anfallenden Oberflächenwässer sind schadlos abzuleiten und flächig zur Versickerung zu bringen.
9. Die im Bereich des Schüttkörpers befindliche Vernässungszone ist großflächig zu drainagieren. Die anfallenden Drainagewässer sind schadlos außerhalb des Quelleinzugsbereiches (O***quelle) abzuleiten.
10. Die für die Rekultivierungsmaßnahmen erforderlichen Materialien (Erde, Humus, Dünger, etc.) dürfen keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis durch einen hierzu befugten und befähigten Fachmann für Chemie zu erbringen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Quellbeweissicherung:
1. Die Quellbeweissicherung hat nach den, in der hydrogeologischen Stellungnahme (G***/P***) erarbeiteten Vorgaben zu erfolgen. Die Beweissicherung hat die O***quelle, Quelle II (J***) und die A***quelle zu umfassen.
2. Die Beweissicherung hat unverzüglich, erstmalig jedenfalls noch vor Beginn der Bauarbeiten, zu erfolgen.
3. Die Beweissicherung ist von einem hiezu befugten und befähigten Fachmann für Geologie/Hydrogeologie durchzuführen, detailliert zu dokumentieren und einem umfassenden Abschlussbericht (Dokumentation und Interpretation) zusammenzufassen. Dieser Bericht ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
4. Vom gegenständlichen Fachmann für Geologie/Hydrogeologie ist auch die Durchführung der Pistenkorrektur "T***abfahrt" zu überwachen und zu dokumentieren (bildlich und textlich).
5. Die Probenentnahmen und Untersuchungen müssen von einem hierzu befugten Institut gemäß TrinkwasserVO im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde durchgeführt werden.
c) aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
1. Alle Erdarbeiten sind mit Sorgfalt unter Anwendung der Baggerbauweise durchzuführen, wobei der belebte Ober- und Unterboden jeweils entsprechend getrennt zu verarbeiten sind.
2. Die Schüttkörper sind lagenweise aufzubauen und zu verdichten.
3. Die Böschung der Schüttkörper ist in einem Zuge mit der Schüttung herzustellen.
4. Die Böschungsneigungen sind an die natürlichen Böschungsneigungen anzupassen bzw. mit maximal 70% Querneigung auszuführen.
5. Die Begrünungen sind solange zu pflegen und nachzubessern, bis sie bestandhabend sind.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteIst die Waldfläche im Waldentwicklungsplan (Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte)in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 112 eingetragen, besitzt der gegenständliche Waldbereich lediglich geringe Schutzfunktion und bildet die Erholungsfunktion mit mittlerer Wertigkeit die Leitfunktion, so liegt kein Schutzwald im Sinne des Art 14 Abs 1 BodP vor.
Wird bei projekts - und bescheidgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen das Fortschreiten der natürlichen auftretenden Erosion im Projektsgebiet nicht vermehrt, so handelt es sich nicht um ein "labiles Gebiet" iSd Art 14 Abs 1 BodP.
SchlagwörterBodenerosion
Labiles Gebiet
Schutzfunktion des Bergwaldes
Skipisten; Schipisten
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