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BundeslandTirol
Politischer BezirkReutte
ArtBescheid
TitelErrichtung der Schiabfahrt "H***abfahrt" - E***
GeschäftszahlIII-39443/30
Datum10.7.2003
Behörde/Gericht/NGOBH
Behörde/Gericht/NGO AdresseBezirkshauptmannschaft Reutte
bh.reutte@tirol.gv.at
Obermarkt 7
6600 Reutte
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelBodenschutz - Artikel 14
SpruchAuf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Reutte als gemäß den §§ 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sowie 40 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (TNSchG 1997) zuständige Behörde I. Instanz über das vorliegende Ansuchen wie folgt:
A) Forstgesetz - Rodung:
Der Agrargemeinschaft E***-O***, vertreten durch die T*** GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, wird gemäß den §§ 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, die beantragte Bewilligung zur Rodung von Teilflächen aus dem Gst.Nr. ***, KG E***, im Ausmaß von insgesamt 37.480 m² (davon 2.450 m² befristete Rodefläche) zur Errichtung der Schiabfahrt "H***abfahrt" nach Maßgabe des Befundes sowie der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen e r t e i l t :
1. Die Rodungsbewilligung gilt nur für die Benützung der Fläche als Schiabfahrt.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Rodung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des gegenständlichen Bewilligungsbescheides begonnnen wurde.
3. Soweit das natürliche Gelände verändert wird, ist der Humus abzuziehen, seitlich zwischenzulagern und nach endgültiger Planie wieder auszubreiten.
4. Sämtliche Bauarbeiten sind ausschließlich mit Bagger durchzuführen. Der Einsatz von Planierraupen ist verboten.
5. Abraummaterial wie Wurzelstöcke, Äste, Steine usw. darf weder an den Trassenrändern noch im benachbarten Wald abgelagert werden. Bei Ablagerung des beschriebenen Material in natürlichen Mulden ist dieses mit mindestens 50 cm Erde zu überdecken.
6. Bodenveränderungen dürfen nur so lange durchgeführt werden, als dass die Begrünung noch im selben Jahr erfolgen kann.
7. Allfällige Sprengungen sind so durchzuführen, dass benachbarte Bäume nicht beschädigt werden.
8. Die Abfahrt ist so zu gestalten, dass die Niederschlagswässer schadlos abfließen. Die Ableitung der Oberflächenwässer hat durch Drainagegräben zu erfolgen.
9. Alle ober- und unterirdischen Ableitungen sind vom Rodungsinteressenten laufend, insbesondere im Sommer, in funktionsfähigem Zustand zu halten. Nach schweren Gewittern bzw. nach der Schneeschmelze ist die Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.
10. Alle Bodenwunden, sowohl auf der Schiabfahrt als auch an den entstehenden Böschungen, sind nach Fertigstellung sofort zu begrünen.
11. Die Begrünung ist so lange nachzubessern, bis eine geschlossene Grasnarbe gesichert ist.
12. Das Weidevieh ist von den frisch begrünten Flächen durch mindestens vier Vegetationsperioden hindurch wirksam fernzuhalten.
13. Überall dort, wo zu befürchten ist, dass Schifahrer in die angrenzenden Aufforstungs- bzw. Waldflächen ausfahren können, sind wirkungsvolle Absperrmaßnahmen vorzusehen.
14. Die Aufforstung der befristeten Rodungsflächen hat mit 90 % Fichten und 10 % Ebereschen zu erfolgen.
15. Im "T***" auf dem Gst.Nr. ***, KG E***, der Agrargemeinschaft E***-O*** sind als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust an Waldfläche Durchforstungsmaßnahmen im Ausmaß von 1,8 ha durchzuführen.
B) Tiroler Naturschutzgesetz 1997:
Der T*** GmbH aus E***, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F*** D***, wird gemäß § 6 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.1997 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender, nicht jagdbarer Tiere (Tiroler Naturschutzverordnung 1997, LGBl.Nr. 95/1997) i.V.m. §§ 6 lit. e, 27 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl.Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 89/2002, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Schiabfahrt "H***abfahrt" auf Teilflächen des GSt.Nr. ***, ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, mit einer beanspruchten Fläche von insgesamt 39.529 m² im Sinne des obigen Befundes sowie nach Maßgabe der dem Antrag beigelegten Planunterlagen unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen
e r t e i l t :
a) aus naturkundefachlicher Sicht:
1. Die Baumaßnahmen sind entsprechend den Richtlinien für standortgerechte Begrünung durchzuführen (Erhalt und Wiederverwendung des humosen, durchwurzelten Oberbodens; Rekultivierungs- bzw. Begrünungsverfahren mit standortgerechtem, höhenlagenangepasstem Saatgut).
2. Die Bauarbeiten haben in Baggerbauweise zu erfolgen.
3. Die Böschungen sind rau zu strukturieren.
4. Die Steinschlichtungen sind zum größten Teil zu überschütten bzw. sind Steckhölzer (standortgerecht) einzubringen.
5. Wurzelstöcke sind in die Böschungen einzubauen.
6. Ameisenhaufen sind (soweit möglich) von der Trasse auszusparen (so der im Befund erwähnte Ameisenhaufen in der 2. Quertrasse) oder wenn, nicht anders möglich, an einen (in Bezug auf Exposition, Sonneneinstrahlung und Mikroklima) gleich gearteten Standort unter Aufsicht der ökologischen Bauaufsicht fachgerecht zu versetzen.
7. Totholz, wie der Spechtbaum unterhalb des 2. Querweges, ist zu erhalten.
8. Für die Durchführung der Bauarbeiten ist eine fachlich geeignete Person (Biologe) als externe ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Das ökologische Bauaufsichtsorgan hat während der Bauarbeiten vor Ort zu sein und zeichnet für die landschaftsgerechte Ausgestaltung der Piste verantwortlich. Über die Durchführung der Arbeiten sowie über die ökologischen Begleitmaßnahmen ist der Behörde ein Endbericht vorzulegen, welcher die vollständige Umsetzung der im Bericht aufgezeigten Maßnahmen dokumentiert bzw. Gründe für allfällige Abweichungen vom Projekt erläutert. Aus der Fotodokumentation muss der Zustand des Geländes vor, während und nach Beendigung der Bauarbeiten erkenntlich sein.
b) aus geologischer Sicht:
1. Die tal- und bergseitigen Böschungen des oberen Skiweges zur H***abfahrt sind als Steinschlichtungen zu errichten.
2. Die Erdböschungen des tiefer gelegenen Skiweges sind dauerhaft standsicher zu errichten.
3. Die Böschungen sowie die Steinschlichtungen sind auf standsicherem sowie tragfähigem Untergrund zu errichten.
4. Nicht tragfähige Böden sind zu entfernen (Vegetationsdecke, Humus, etc.)
5. Die Grabungs-, Reiß- und Sprengarbeiten sind unter möglichster Schonung des Geländes durchzuführen.
6. Die für die Rekultivierungsmaßnahmen erforderlichen Materialien (Erde, Humus, Dünger, etc.) dürfen keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis durch einen hierzu befugten und befähigten Fachmann für Chemie zu erbringen und der Behörde vorzulegen.
Quellbeweissicherung
1. Die Quellbeweissicherung hat nach den in der hydrogeologischen Stellungnahme (G***/P***) erarbeiteten Vorgaben zu erfolgen. Die Beweissicherung hat die O***quelle, Quelle II (J***) und die A***quelle zu umfassen.
2. Die Beweissicherung hat unverzüglich, erstmalig jedenfalls noch vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen.
3. Die Beweissicherung ist von einem hierzu befugten und befähigten Fachmann für Geologie/Hydrogeologie durchzuführen, detailliert zu dokumentieren und in einem umfassenden Abschlussbericht (Dokumentation und Interpretation) zusammenzufassen. Dieser Bericht ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
4. Die Probenentnahmen und Untersuchungen müssen von einem hierzu befugten Institut gemäß TrinkwasserVO im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde durchgeführt werden.
c) aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
1. Alle Erdarbeiten sind mit Sorgfalt unter Anwendung der Baggerbauweise durchzuführen, wobei der belebte Oberboden und der Unterboden entsprechend getrennt zu verarbeiten sind.
2. Die Schüttkörper sind lagenweise aufzubauen und zu verdichten.
3. Die Böschung der Schüttkörper ist in einem Zug mit der Schüttung herzustellen.
4. Die Böschungsneigungen sind an die natürlichen Böschungsneigungen anzupassen, bzw. mit maximal 70% Querneigung auszuführen.
5. Die Begrünungen sind solange zu pflegen und nachzubessern, bis sie bestandhabend sind.
6. Die Grobsteinschlichtungen dürfen nur auf tragfähigem Untergrund errichtet werden.
7. Bei den neugestalteten Pistenflächen ist eine Entwässerung durch fischgrätförmige Querabschläge alle 30 m vorzusehen.
8. Bei den Steinschlichtungen sind entsprechende Absturzsicherungen anzubringen.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteIst die Waldfläche im Waldentwicklungsplan (Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte) in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 312 eingetragen, so besitzt dieser Wald Schutzfunktion und kommt Art 14 Abs 1 BodP zur Anwendung. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Waldpflege im Nahbereich der Schipiste entsprechen den Anforderungen dieser Alpenkonventionsbestimmung.
Wird bei projekts - und bescheidgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen das Fortschreiten der natürlich auftretenden Erosion im Projektsgebiet nicht vermehrt, so handelt es sich nicht um ein "labiles Gebiet" iSd Art 14 Abs 1 BodP.
SchlagwörterBodenerosion
Labiles Gebiet
Skipisten; Schipisten
Schutzfunktion des Bergwaldes
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