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BundeslandTirol
Politischer BezirkReutte
ArtBescheid
Titel"R***abfahrt" und Erweiterung der Beschneiungsanlage - R***
GeschäftszahlIII-44162/194
Datum20.8.2007
Behörde/Gericht/NGOBH
Behörde/Gericht/NGO AdresseBezirkshauptmannschaft Reutte
bh.reutte@tirol.gv.at
Obermarkt 7
6600 Reutte
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelBodenschutz - Artikel 14
SpruchAuf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Reutte als gemäß den §§ 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sowie 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (kurz: TNSchG 2005) zuständige Behörde I. Instanz über das vorliegende Ansuchen wie folgt:
A) Wasserrechtliche Bewilligung:
I. Herrn Dr. H*** S*** aus E***, W*** 38, wird gemäß den §§ 9, 11 - 13, 21, 22, 38, 41, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006, die wasserrechtliche Bewilligung zur im Technischen Bericht sowie im Befund dargestellten Änderung und Erweiterung der Beschneiungsanlage im Schigebiet W***-S*** nach Maßgabe der erwähnten Beschreibung, des Befundes sowie der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen (R***abfahrt Detailprojekt 2007 der K*** GmbH vom 08.06.2007), e r t e i l t .
II. Die wasserrechtliche Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
a) aus wasserbautechnischer Sicht:
1. Sämtliche für die bestehende Beschneiungsanlage im Schigebiet W***-S*** vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen sind nach wie vor gültig und jedenfalls einzuhalten.
b) aus kulturbautechnischer Sicht:
1. Die Anlage ist fachgerecht und unter fachkundiger Bauaufsicht auszuführen.
2. Alle am Bau beteiligten Baumaschinen müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden und mit schadlosen Hydraulikschläuchen ausgerüstet sein.
3. Eine ausreichende Menge an Ölbindemittel (mindestens 40 kg) ist auf der Baustelle griffbereit zu halten. Dieses ist im Notfall unverzüglich einzusetzen, um ausgelaufenes Öl schnellstmöglich zu binden.
4. Störungen, Unfälle, etc., die nachteilige Auswirkungen auf den Boden und/oder Gewässer haben könnten, sind der Behörde umgehend zu melden.
5. Der Humus ist getrennt vom übrigen Aushubmaterial zu lagern und im Entnahmebereich zur Rekultivierung zu verwenden.
6. Durch Bodensetzungen und Auflockerungen verursachte Unebenheiten, die als Folge der Bauarbeiten auftreten, sind bis zum Abklingen der Setzungserscheinungen zu beheben.
7. Es ist sowohl während der Bauzeit als auch beim Betrieb der ggstl. projektierten Anlage für eine schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer zu sorgen. Sollten sich beim Betrieb der Entwässerungsanlage Probleme ergeben sind diese umgehend zu beseitigen bzw. sind entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung zu treffen.
8. Die Anlage ist vom Wasserberechtigten dauernd in ordnungsgemäßem, einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten Nach jedem stärkeren Niederschlagsereignis und nach der Schneeschmelze ist das gesamte Entwässerungssystem einer Kontrolle und wenn nötig einer Wartung zu unterziehen. Die Funktionsfähigkeit des Systems muss dabei dauernd gewährleistet sein.
9. Grenzvermarkungen im Baustellenbereich, deren Bestand gefährdet ist, sind vor Beginn der Bauarbeiten einzumessen und gegebenenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten lagerichtig wieder herzustellen. Verlorengegangene Grenzvermarkungen sind von einem hiezu Befugten wieder herstellen zu lassen.
10. Die Leitungen sind einer fachgerechten Druckprobe bzw. Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Das Protokoll und die Prüfzeugnisse hierüber sind von der Verlegefirma und von der örtlichen Bauaufsicht zu unterfertigen, vom Wasserberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
11. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass keine verunreinigten Wässer (bspw. durch Betonierarbeiten) in den Untergrund versickern bzw. in den L***graben gelangen.
c) aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
1. Zur Pistenentwässerung sind die im Projekt vorgesehen Quergräben einzubauen.
2. Alle angefahrenen ober- und unterirdischen Wässer sind fachgerecht zu fangen und schadlos abzuleiten.
3. Die Entwässerungseinrichtungen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
4. In die "bewehrte-Erde-Konstruktion" sind Weiden und Erlen einzubauen
5. Im Bereich der "bewehrte-Erde-Konstruktion" ist die Entwässerung so zu führen, dass die
Oberflächenwässer von der Konstruktion weggeleitet werden.
6. Bei starkem Regen sind die Erdbaumaßnahmen im Bereich der "bewehrte-Erde-Konstruktion" einzustellen.
7. Der durchwurzelte Oberboden ist vor Beginn der Erdbaumaßnahmen abzuziehen, seitlich zu lagern und anschließend wieder aufzubringen.
8. Vorhandener Humus ist zu bergen und für die abschließende Begrünung zu verwenden.
9. Alle erzeugten Bodenwunden sind unverzüglich zu begrünen und ist die Begrünung so lange zu pflegen und nachzubessern, bis sie bestandhabend ist.
10. Die Erdbaumaßnahmen sind in Baggerbauweise durchzuführen.
11. Der Einsatz von Schubraupen ist gänzlich untersagt.
12. Alle Böschungen sind standfest herzustellen.
13. Die Querung des L***grabens hat so zu erfolgen, dass eine Sohlbreite im Bachbett von 10 m nicht überschritten wird.
14. Die Ufereinhänge bei der Querung des L***grabens müssen mindestens 2:3 geneigt oder steiler sein.
15. Die Ufereinhänge müssen mind. 2,5 m über die Bachsohle hochreichen.
16. Das Bachgefälle im Bereich der Schipistenquerung muss mind. 16 % betragen.
17. Bei der Einschneiung der Furt im Winter darf im Bereich der Bachsohle, also auf eine Breite von 10 m, eine maximale Schneehöhe von 1,25 m erzielt werden.
d) aus geologischer Sicht:
1. Rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten ist ein Fachmann für Geologie zu bestellen, der als geologische Bauüberwachung die Erdbauarbeiten überwacht und dokumentiert, sowie die Arbeiten fachlich berät und unterstützt. Der Fachmann für Geologie ist der Behörde vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert namhaft zu machen.
2. Zumindest für den Abschnitt der Querung des L***grabens (QP 1 bis QP 10) ist eine geotechnische Bauaufsicht zu bestellen. Der Fachmann für Geotechnik hat in erster Linie die Aufgabe, die Errichtung der Grobsteinschlichtungen zu überwachen und zu dokumentieren, sowie die Arbeiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
3. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass dem Fachmann für Geologie und dem Fachmann für Geotechnik der Bescheid sowie die darin enthaltenen Nebenbestimmungen vollinhaltlich nachweislich zur Kenntnis gebracht wird.
4. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass alle Auflagen erfüllt werden.
5. Der Einbau von Material bei den geplanten Schüttungen muss lagenweise sowie mit ausreichender Verdichtung erfolgen.
6. Auf den neu entstehenden Pistenflächen sind Querentwässerungsgräben in ausreichender Anzahl so anzulegen, dass auf Dauer keine Erosion die unterliegenden Hänge betreffen kann. Sollten trotzdem Erosionen auftreten, sind diese umgehend, das heißt spätestens nach Ende der Schisaison dauerhaft wirksam zu beseitigen und ist dort die Entwässerung der Piste so herzustellen, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert werden kann.
7. Sämtliche anfallenden Wässer sind dauerhaft schadlos auszuleiten. Des Weiteren sind diese Ausleitungen dauerhaft in einem einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die genauen Orte der Ausleitung sind im Zuge der Ausführung durch den betreuenden Geologen der geologischen Bauaufsicht festzulegen.
8. Die Aufstandsflächen der geplanten Schüttungen bzw. Steinschlichtungen sind nach Durchführung der Aushubarbeiten bzw. vor Beginn des Aufbringens durch den Fachmann für Geotechnik (geotechnische Bauaufsicht) abzunehmen und ist deren Eignung für die Aufnahme der Lasten zu überprüfen und zu bestätigen. Gegebenenfalls müssen nach Maßgabe der angetroffenen Verhältnisse und auf Anweisung dieses Fachmannes für Geotechnik entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
9. Die geplanten Baumaßnahmen werden technische Sicherungsmaßnahmen (z.B. Steinschlichtungen)
erfordern. Die Festlegung dieser Maßnahmen muss -ausgehend von geotechnischen Regelquerschnitten -vor Ort aufgrund der angetroffenen geologischen Verhältnisse erfolgen.
10. Für die Grobsteinschlichtung im Bereich der Querung des L***grabens ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Fachmann für Geotechnik zu erbringen.
11. Nachhaltige geotechnische Sicherungsmaßnahmen erfordern in der Betriebsphase regelmäßige (mindestens 1 mal jährlich) Überprüfungen hinsichtlich Auslastung und Zustand unter Beachtung geologischer Prozessabläufe, um weitergehende Auswirkungen kontrollieren bzw. minimieren zu können.
12. Eventuell im Bereich der Schüttung im Bereich der Querung des L***grabens angetroffene Hangwässer sind zu fassen und dauerhaft schadlos in den L***bach auszuleiten.
13. Sämtliche anfallenden Wässer sind schadlos auszuleiten. Des Weiteren sind diese Ausleitungen dauerhaft in einem einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand zu halten.
14. Die Baumaßnahmen sind so rechtzeitig zu beginnen, dass sichergestellt werden kann, dass die Rekultivierungsmaßnahmen innerhalb eines Monats bzw. noch in derselben Vegetationsperiode so abgeschlossen werden können, dass eine ausreichend erosionssichere Wirkung gegeben ist.
15. Im Falle von Störfällen durch Naturprozesse während der Betriebsphase ist ein Fachmann für Geologie bzw. ein Fachmann für Geotechnik beizuziehen, um Erosionsschäden zu minimieren bzw. hintanzuhalten.
e) ergänzende Auflagen:
1. Anfallendes Überschussmaterial ist einer ordnunsgemäßen Entsorgung und Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuzuführen. Die Errichtung von Zwischenlagern ohne die hiefür erforderliche abfallrechtliche Bewilligung ist unzulässig.
2. Das anfallende Holz ist den Grundeigentümern frei Abfuhrweg zur Verfügung zu stellen.
3. Allenfalls im Zuge der Bauausführung entstehende Schäden sind von Antragstellerseite umgehend zu beheben und ist der ursprüngliche Kulturzustand wieder herzustellen.
III.
Maß, Art und Befristung des Wasserbenutzungsrechtes sowie die Jahreskonsenswassermenge und die Schneizeit bleiben entsprechend den ursprünglichen Bewilligungen unverändert aufrecht.
IV.
Baufristen gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959:
Gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Bau der Anlage bis längstens 31.12.2008 fertig zu stellen.
Die Baufertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Im Falle von Abweichungen bei der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt ist dieser Anzeige ein Ausführungsoperat (3-fache) Ausfertigung anzuschließen.
V.
Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke sind gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten des Grundstückes zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen.
Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
B) Forstrechtliche Bewilligung:
I.
Herrn Dr. H*** S*** aus E***, W*** 38, wird gemäß §§ 17 ff und 62 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, i.V.m. Artikel 14 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl. III Nr. 235/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2005, i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bergwald", BGBl. III Nr. 233/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2005, die beantragte forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von insgesamt 26.956 m² aus Teilflächen der Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, sowie zur befristeten Rodung von Teilflächen aus den Gst.Nr. ***, ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, im Ausmaß von insgesamt 3.031 m² (Gesamtrodefläche: 29.987 m²) zur
a) Errichtung der "R***abfahrt" im Schigebiet W***-S***
b) Erweiterung der Beschneiungsanlage im Schigebiet "W***-S***" mit einer zusätzlichen Schneifläche von 5,6 ha sowie
c) Verlegung der bestehenden Forstwege "P***weg" sowie "K***weg" nach Maßgabe des Befundes sowie der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (R***abfahrt Detailprojekt 2007 der K*** GmbH vom 08.06.2007)
e r t e i l t .
II.
Die forstrechtliche Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
a) aus forstfachlicher Sicht:
1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodefläche zum Zweck der Errichtung der projektierten "R***-Abfahrt" sowie der Erweiterung der Beschneiungsanlage gebunden.
2. Bei Beginn der Rodung müssen alle zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen.
3. Die Bewilligung gilt als erloschen, wenn mit der Rodung nicht bis längstens 31.10.2009 begonnen wurde.
4. Die Pistenkorrekturen sind gemäß Projekt und Bescheid durchzuführen. Die Grenzen der Rodefläche sind vor Beginn der Rodungsarbeiten in der Natur durch Markierungen (Pflöcke, Steine, Farbringe an Bäumen) dauerhaft festzulegen.
5. Die Schlägerung des Holzes darf erst nach Auszeige durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erfolgen.
6. Befinden sich im Bereich der zukünftigen Trasse Grenzzeichen, so ist der Grenzverlauf vor Beginn der Rodungsarbeiten im Beisein des Waldaufsehers und der Grundeigentümer zu sichern. Nach Fertigstellung der Schiabfahrt sind die Grenzzeichen auf Kosten des Rodungswerbers wiederherzustellen.
7. Um sicherzustellen, dass das Vorhaben mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt wird, ist eine entsprechend ausgebildete Bauaufsicht zu bestellen. Die projektsgemäße Umsetzung der Maßahmen ist in einem Bericht zu dokumentieren. Dieser Bericht ist der Bezirkshauptmannschaft halbjährlich unaufgefordert zu übermitteln.
8. Der bauausführenden Firma sowie dem Baggerfahrer sind die Baubedingungen und Auflagen dieses Bewilligungsbescheides nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
9. Für die Herstellung der Rohtrasse und der Böschungen, den Einbau von Erd- und Steinmaterial sowie für Ablagerungen von Material sind Löffelbagger zu verwenden.
10. Der Einsatz von Schubraupen ist zur Gänze untersagt.
11. Während der Bauzeit ist für die Absperrung vorhandener, im Gefährdungsbereich des Vorhabens liegender Wege Sorge zu tragen. Dafür sind entsprechende, gut sichtbare Verbotstafeln zu verwenden.
12. Vor der Erstellung der geplanten Geländeausformung muss vorhandener Humus und humoser Oberboden (Mutterboden) schichtweise getrennt in dem, für den Baufortschritt unbedingt notwendigen Ausmaß entfernt, an geeigneter Stelle fachgerecht zwischengelagert und umgehend nach Fertigstellung der Geländearbeiten auf die Rekultivierungsflächen wieder lagerichtig aufgetragen werden.
13. Bei den Rodungs- und Planierungsarbeiten anfallendes Abraummaterial, wie Wurzelstöcke, Äste, Steine, Erde usw., darf weder an den Trassenrändern noch im benachbarten Wald abgelagert werden.
14. Das Lagern von Betriebsstoffen und Materialien jeglicher Art, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial, die Errichtung von Bauhilfsanlagen sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an die Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zur Gänze untersagt.
15. Sämtliche Böschungen sind standsicher auszuführen. Die Böschungskanten sind dabei so zu gestalten bzw. auszurunden, dass ein harmonischer Übergang in das ursprüngliche Gelände gewährleistet ist.
16. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass Schäden an den angrenzenden Waldbeständen vermieden werden. Bei steilem Gelände sind zum Schutz der talseitigen Bestände Sicherheitsvorkehrungen gegen abkollerndes und abrutschendes Material zu treffen.
17. Die Bewirtschaftung des verbleibenden Waldes darf durch die Bauführung nicht behindert oder unmöglich gemacht werden. Bestehende Forstwege sind dauernd in benützbarem Zustand zu erhalten. Eventuelle Schäden sind vom Rodungswerber umgehend zu beheben.
18. Bodenwunden, wie insbesondere Böschungen und Anschnitte, sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Termin zu begrünen. Die Begrünung ist so lange nachzubessern, bis eine geschlossene Grasnarbe nachhaltig gesichert ist. Zur dauernden Erhaltung der Grasnarbe ist diese auch in den Folgejahren zu pflegen und zu schützen.
19. Die neuen Abfahrtsbereiche sind so zu gestalten, dass die Niederschlagswässer schadlos abfließen können, dabei sind die geplanten Entwässerungsmaßnahmen projektsgemäß umzusetzen. Die Wasserausleitungen sind vom Rodungswerber stets, insbesondere auch im Sommer, in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Nach schweren Gewittern bzw. nach der Schneeschmelze sind daher Kontrollen der Funktionstüchtigkeit der Wasserausleitungen vorzunehmen.
20. An die Schiabfahrt angrenzende Kulturflächen und Jungwüchse sowie jene Stellen, an denen zu erwarten ist, dass Schifahrer die Schipisten verlassen und in der Folge in abseits gelegenen Jungwuchsflächen Schäden verursachen, sind entlang der Pistenränder abzugrenzen bzw. abzusichern. Dazu sind entweder dauerhaft oder jährlich vor Aufnahme des Pistenbetriebes bis zum Ende der Wintersaison mindestens 1,5 m hohe Zäune zu errichten. Zusätzlich sind auch die gebräuchlichen Verbots- und Hinweistafeln mit den entsprechenden Symbolen anzubringen.
21. Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung ist gänzlich verboten.
22. Die befristeten Rodeflächen sind im Anschluss an die Begrünung, aber spätestens bis zum 31.10.2009 mit 5/10 Fichte (600 Stück), 3/10 Lärche (360 Stück) und 2/10 Laubhölzer (240 Stück) zu bepflanzen.
23. Als Ersatz für den Verlust an Waldflächen hat der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zur Wiederherstellung der, durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes bis 31.10.2010 auf den Waldgrundstücken im Umgebungsbereich der Rodeflächen Ersatzmaßnahmen in Form von Jungwuchs- und Dickungspflegemaßnahmen sowie Durchforstungen im Mindestausmaß von 12 ha durchzuführen. Grundstücksnummern, Ort und Lage dieser Grundstücke und die Form der Ersatzmaßnahmen sind der Bezirkshauptmannschaft Reutte spätestens bis zum 30.06.2008 schriftlich bekannt zu geben. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist zu dokumentieren. Werden die Kompensationsmaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt, so ist gemäß § 18 Absatz 3 Forstgesetz 1975 ein Geldbetrag in der Höhe von Euro 18.000,00 bis 31.10.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu entrichten (Ausgleichsabgabe für Waldflächenverlust).
24. Weiters sind als Ausgleichsmaßnahme die nicht mehr benötigten Abschnitte des Schiweges sowie die Flächen beim Speicherteich mit 5/10 Fichte (800 Stück), 3/10 Lärche (480 Stück) und und Laubhölzer (320 Stück) bis spätestens 31.10.2009 aufzuforsten und bis zur Sicherung der Kultur zu pflegen.
b) ergänzende Auflagen:
1. Anfallendes Überschussmaterial ist einer ordnunsgemäßen Entsorgung und Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuzuführen. Die Errichtung von Zwischenlagern ohne die hiefür erforderliche abfallrechtliche Bewilligung ist unzulässig.
2. Das anfallende Holz ist den Grundeigentümern frei Abfuhrweg zur Verfügung zu stellen.
3. Allenfalls im Zuge der Bauausführung entstehende Schäden sind von Antragstellerseite umgehend zu beheben und ist der ursprüngliche Kulturzustand wieder herzustellen.
4. Für den Verlust der Waldfläche sind Gst.Nr. *** und ***, jeweils KG E***, der Frau H*** P*** Aufforstungen durchzuführen; konkret sind auf diesen Grundstücken derzeit lichte Stellen vorhanden, auf welchen Bäume zu pflanzen und mit einem entsprechenden Wildschutz zu versehen sind.
III.
Die Rodungsbewilligung gilt ausschließlich zum Zweck der Errichtung der projektierten Schipiste sowie zur Erweiterung der Beschneiungsanlage.
Sie erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.10.2009 erfüllt wird.
IV. Befristung
Die vorübergehende Rodungsbewilligung wird bis 31.10.2009 befristet.
C) Naturschutzrechtliche Bewilligung:
I.
Herrn Dr. H*** S*** aus E***, W*** 38, wird gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl.Nr. 39/2006, i.V.m. §§ 6 lit. e, lit. f, 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Z. 1, 29 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (Wv), LGBl.Nr. 26/2005, i.V.m. Artikel 14 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl. III Nr. 235/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2005, unter Berücksichtigung der Artikel 12 Abs. 2 des Protokolls "Tourismus" i.d.F. BGBl. III Nr. 109/2005 und 13 Abs. 1 des Protokolls "Verkehr" i.d.F. BGBl. III Nr. 108/2005, sowie unter Anwendung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffen Seilbahnen und schitechnische Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005), LGBl.Nr. 10/2005, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur a) Errichtung der "R***abfahrt" mit einer betroffenen Gesamtfläche von 39.597 m²
b) Erweiterung der Beschneiungsanlage im Schigebiet "W***-S***" auf eine zusätzliche Schneifläche von 5,6 ha
c) projektsgemäße Verlegung zweier Forstwege "P***weg" und "K***weg" auf Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG E***, im Sinne des obigen Befundes sowie nach Maßgabe der, dem Antrag beigelegten Planunterlagen e r t e i l t .
II.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
a) aus naturkundefachlicher Sicht:
1. Die Durchführung der Bauarbeiten ist durch ein bescheidmäßig bestelltes externes ökologisches Bauaufsichtsorgan zu überwachen.
2. Dieses ökologische Bauaufsichtsorgan hat über die Durchführung der Bauarbeiten Dokumentationen in Form von Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen anzufertigen. Die Berichte darüber sind der Behörde bis zum Bauabschluss unaufgefordert zu übermitteln, wobei ein zusammenfassender Bericht pro Jahr und nach Abschluss der Arbeiten ein Endbericht abgeliefert werden muss.
3. Vor Baubeginn hat nachweislich ein Koordinationsgespräch zur Festlegung des Bauablaufes und der Bauweisen für die einzelnen Abschnitte vor Ort unter Beiziehung folgender Personen zu erfolgen:
· ökologisches Bauaufsichtsorgan,
· technische Bauaufsicht,
· weisungsbefugte Vertreter der beauftragten Baufirma,
· Baggerfahrer,
· Naturschutzbeauftragter für den Bezirk Reutte
· naturkundefachlicher Amtssachverständiger,
· forstfachlicher Amtssachverständiger,
· Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung,
4. Über das Ergebnis dieses Koordinationsgespräch ist der Behörde unverzüglich unaufgefordert schriftlich zu berichten.
5. Die Nebenbestimmungen müssen Inhalt der Ausschreibungen für bauausführende Firmen sein.
6. Allen bauausführenden Firmen und Beteiligten an den Bau- und Rekultivierungsarbeiten sind die Vorschreibungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
7. Der durchwurzelte, humose, bewachsene Oberboden ist grundsätzlich überall für die Rekultivierung am selben Ort zu erhalten und zu verwenden. Der Oberboden ist nach Abheben in Form von möglichst großen Stücken umgehend und unbedingt lagerichtig auf die neu erstellten Bereiche/Böschungen wieder aufzubringen. Falls eine kurze zwischenzeitliche Lagerung notwendig ist, ist besonders darauf zu achten, dass durch eine fachgerechte Lagerung (geeigneter Lagerort, Wurzeln nach unten, maximale Stapelhöhe 1 m) ein Austrocknen der abgetragenen Vegetationsdecken verhindert wird (ev. auch durch Bewässerung). Sollte nicht ausreichend Oberboden an Ort und Stelle vorhanden sein, kann vegetationsmäßig passender Oberboden aus Überschussbereichen verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so muss der vorhandene Oberboden mosaikartig aufgeteilt werden.
Bei stabilen Böschungen ohne Erosionsgefahr müssen dabei Zwischenräume (in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht) nicht eingesät werden, sondern können der Sukzession überlassen werden. Diese Flächen sind wirksam vor Beschädigung durch Weidevieh o. ä. zu schützen (Nachweis in der Dokumentation der Bauaufsicht). Sollte eine Einsaat notwendig sein, ist wie folgt vorzugehen:
Bezüglich des verwendeten Saatgutes ist ein Bezugsnachweis zu erbringen und der Behörde sowie dem naturkundlichen Sachverständigen unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, wobei nur heimische Provenienzen verwendet werden dürfen. Zur fachgerechten Ausführung dieser Arbeiten ist die Beiziehung der Ökologischen Bauaufsicht bzw. eines Ingenieurbiologen vorzusehen. Durch diesen Fachmann sind die erforderlichen Maßnahmen der Hochlagenbegrünung (standortgerechtes Saatgut, Düngewürdigkeit und Düngenotwendigkeit, Erosionsschutz, Nachbehandlung und Pflege) nachvollziehbar schriftlich festzuhalten.
8. Allgemein sind die Arbeiten und insbesondere die Rekultivierungen entsprechend der Richtlinien für standortgerechte Begrünung der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland durchzuführen. [vgl. "Richtlinie für standortgerechte Begrünungen - Ein Regelwerk im Interesse der Natur";
Herausgeber: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau (ÖAG), Arbeitskreis standortgerechte Begrünungen (Leiter: Dr. Bernhard Krautzer, BAL Gumpenstein) und Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (BAL) Gumpenstein, A-8952 Irdning. Druck und Verlag 2000 Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau (ÖAG)].
9. Alle Rekultivierungsarbeiten sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.
10. Alle Böschungen sind so weit als möglich rauh, strukturiert und so abwechslungsreich als möglich anzulegen.
11. Das Rekultivierungsziel ist die Wiederherstellung einer geschlossenen Vegetationsdecke (80 % Deckungsgrad) im Pisten- und Böschungsbereich (außer größeren Felsblöcken). Dies ist durch geeignete Maßnahmen, wie oben beschrieben, zu gewährleisten.
12. Sämtliche Flächen, auf denen künstliche Einsaaten vorgenommen wurden, sind bis zur Erreichung des Rekultivierungszieles laufend nachzubessern und zu pflegen.
13. Zumindest in den ersten drei Jahren nach Raseneinsaat sind alle Rekultivierungsflächen, insbesondere die eingesäten Flächen, wirkungsvoll vor Beweidung zu schützen (Abzäunung).
14. Die Rekultivierung hat entsprechend der obigen Ausführungen auch Fahrspuren von Baumaschinen im Gelände zu umfassen.
15. Sämtliche Bauhilfseinrichtungen sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Termin zu entfernen.
16. Alle Bauarbeiten sind so termingerecht zu beginnen, dass in derselben Vegetationsperiode die
Rekultivierungsarbeiten im weiteren Sinne abgeschlossen werden können.
17. Im Falle notwendiger Düngungen ist ausschließlich organischer Dünger (gut abgelagerter Mist) zu verwenden. Gülle- oder Jauchedüngung ist nicht zulässig.
18. Ameisenhäufen müssen fachgerecht versetzt werden.
19. Die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen (vgl. Spruchpunkt A II lit. b Z 23) sind vollständig umzusetzen.
20. Weiters sind als Ausgleichsmaßnahme die nicht mehr benötigten Abschnitte des Schiweges sowie die Flächen beim Speicherteich mit 5/10 Fichte, 3/10 Lärche und 2/10 Tanne und Laubhölzer bis spätestens 30.10.2009 aufzuforsten.
b) aus geologischer Sicht:
1. Rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten ist ein Fachmann für Geologie zu bestellen, der als geologische Bauüberwachung die Erdbauarbeiten überwacht und dokumentiert, sowie die Arbeiten fachlich berät und unterstützt. Der Fachmann für Geologie ist der Behörde vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert namhaft zu machen.
2. Zumindest für den Abschnitt der Querung des L***grabens (QP 1 bis QP 10) ist eine geotechnische Bauaufsicht zu bestellen. Der Fachmann für Geotechnik hat in erster Linie die Aufgabe, die Errichtung der Grobsteinschlichtungen zu überwachen und zu dokumentieren, sowie die Arbeiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
3. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass dem Fachmann für Geologie und dem Fachmann für Geotechnik der Bescheid sowie die darin enthaltenen Nebenbestimmungen vollinhaltlich nachweislich zur Kenntnis gebracht wird.
4. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass alle Auflagen erfüllt werden.
5. Der Einbau von Material bei den geplanten Schüttungen muss lagenweise sowie mit ausreichender Verdichtung erfolgen.
6. Auf den neu entstehenden Pistenflächen sind Querentwässerungsgräben in ausreichender Anzahl so anzulegen, dass auf Dauer keine Erosion die unterliegenden Hänge betreffen kann. Sollten trotzdem Erosionen auftreten, sind diese umgehend, das heißt spätestens nach Ende der Schisaison dauerhaft wirksam zu beseitigen und ist dort die Entwässerung der Piste so herzustellen, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert werden kann.
7. Sämtliche anfallenden Wässer sind dauerhaft schadlos auszuleiten. Des Weiteren sind diese Ausleitungen dauerhaft in einem einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die genauen Orte der Ausleitung sind im Zuge der Ausführung durch den betreuenden Geologen der geologischen Bauaufsicht festzulegen.
8. Die Aufstandsflächen der geplanten Schüttungen bzw. Steinschlichtungen sind nach Durchführung der Aushubarbeiten bzw. vor Beginn des Aufbringens durch den Fachmann für Geotechnik (geotechnische Bauaufsicht) abzunehmen und ist deren Eignung für die Aufnahme der Lasten zu überprüfen und zu bestätigen. Gegebenenfalls müssen nach Maßgabe der angetroffenen Verhältnisse und auf Anweisung dieses Fachmannes für Geotechnik entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
9. Die geplanten Baumaßnahmen werden technische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Steinschlichtungen) erfordern. Die Festlegung dieser Maßnahmen muss - ausgehend von geotechnischen Regelquerschnitten - vor Ort aufgrund der angetroffenen geologischen Verhältnisse erfolgen.
10. Für die Grobsteinschlichtung im Bereich der Querung des L***grabens ist ein Standsicherheitsnachweis durch einen Fachmann für Geotechnik zu erbringen.
11. Nachhaltige geotechnische Sicherungsmaßnahmen erfordern in der Betriebsphase regelmäßige (mindestens 1 mal jährlich) Überprüfungen hinsichtlich Auslastung und Zustand unter Beachtung geologischer Prozessabläufe, um weitergehende Auswirkungen kontrollieren bzw. minimieren zu können.
12. Eventuell im Bereich der Schüttung im Bereich der Querung des L***grabens angetroffene Hangwässer sind zu fassen und dauerhaft schadlos in den Lähnbach auszuleiten.
13. Sämtliche anfallenden Wässer sind schadlos auszuleiten. Des Weiteren sind diese Ausleitungen dauerhaft in einem einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand zu halten.
14. Die Baumaßnahmen sind so rechtzeitig zu beginnen, dass sichergestellt werden kann, dass die Rekultivierungsmaßnahmen innerhalb eines Monats bzw. noch in derselben Vegetationsperiode so abgeschlossen werden können, dass eine ausreichend erosionssichere Wirkung gegeben ist.
15. Im Falle von Störfällen durch Naturprozesse während der Betriebsphase ist ein Fachmann für Geologie bzw. ein Fachmann für Geotechnik beizuziehen, um Erosionsschäden zu minimieren bzw. hintanzuhalten.
c) aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
1. Zur Pistenentwässerung sind die im Projekt vorgesehen Quergräben einzubauen.
2. Alle angefahrenen ober- und unterirdischen Wässer sind fachgerecht zu fangen und schadlos abzuleiten.
3. Die Entwässerungseinrichtungen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
4. In die "bewehrte-Erde-Konstruktion" sind Weiden und Erlen einzubauen
5. Im Bereich der "bewehrte-Erde-Konstruktion" ist die Entwässerung so zu führen, dass die Oberflächenwässer von der Konstruktion weggeleitet werden.
6. Bei starkem Regen sind die Erdbaumaßnahmen im Bereich der "bewehrte-Erde-Konstruktion" einzustellen.
7. Der durchwurzelte Oberboden ist vor Beginn der Erdbaumaßnahmen abzuziehen, seitlich zu lagern und anschließend wieder aufzubringen.
8. Vorhandener Humus ist zu bergen und für die abschließende Begrünung zu verwenden.
9. Alle erzeugten Bodenwunden sind unverzüglich zu begrünen und ist die Begrünung so lange zu pflegen und nachzubessern, bis sie bestandhabend ist.
10. Die Erdbaumaßnahmen sind in Baggerbauweise durchzuführen.
11. Der Einsatz von Schubraupen ist gänzlich untersagt.
12. Alle Böschungen sind standfest herzustellen.
13. Die Querung des L***grabens hat so zu erfolgen, dass eine Sohlbreite im Bachbett von 10 m nicht überschritten wird.
14. Die Ufereinhänge bei der Querung des L***grabens müssen mindestens 2:3 geneigt oder steiler sein.
15. Die Ufereinhänge müssen mind. 2,5 m über die Bachsohle hochreichen.
16. Das Bachgefälle im Bereich der Schipistenquerung muss mind. 16 % betragen.
17. Bei der Einschneiung der Furt im Winter darf im Bereich der Bachsohle, also auf eine Breite von 10 m, eine maximale Schneehöhe von 1,25 m erzielt werden.
d) aus kulturbautechnischer Sicht:
1. Die Anlage ist fachgerecht und unter fachkundiger Bauaufsicht auszuführen.
2. Alle am Bau beteiligten Baumaschinen müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden und mit schadlosen Hydraulikschläuchen ausgerüstet sein.
3. Eine ausreichende Menge an Ölbindemittel (mindestens 40 kg) ist auf der Baustelle griffbereit zu halten. Dieses ist im Notfall unverzüglich einzusetzen, um ausgelaufenes Öl schnellstmöglich zu binden.
4. Störungen, Unfälle, etc., die nachteilige Auswirkungen auf den Boden und/oder Gewässer haben könnten, sind der Behörde umgehend zu melden.
5. Der Humus ist getrennt vom übrigen Aushubmaterial zu lagern und im Entnahmebereich zur Rekultivierung zu verwenden.
6. Durch Bodensetzungen und Auflockerungen verursachte Unebenheiten, die als Folge der Bauarbeiten auftreten, sind bis zum Abklingen der Setzungserscheinungen zu beheben.
7. Es ist sowohl während der Bauzeit als auch beim Betrieb der ggstl. projektierten Anlage für eine schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer zu sorgen. Sollten sich beim Betrieb der Entwässerungsanlage Probleme ergeben sind diese umgehend zu beseitigen bzw. sind entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung zu treffen.
8. Die Anlage ist vom Wasserberechtigten dauernd in ordnungsgemäßem, einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten Nach jedem stärkeren Niederschlagsereignis und nach der Schneeschmelze ist das gesamte Entwässerungssystem einer Kontrolle und wenn nötig einer Wartung zu unterziehen. Die Funktionsfähigkeit des Systems muss dabei dauernd gewährleistet sein.
9. Grenzvermarkungen im Baustellenbereich, deren Bestand gefährdet ist, sind vor Beginn der Bauarbeiten einzumessen und gegebenenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten lagerichtig wieder herzustellen. Verlorengegangene Grenzvermarkungen sind von einem hiezu Befugten wieder herstellen zu lassen.
10. Die Leitungen sind einer fachgerechten Druckprobe bzw. Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Das Protokoll und die Prüfzeugnisse hierüber sind von der Verlegefirma und von der örtlichen Bauaufsicht zu unterfertigen, vom Wasserberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
11. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass keine verunreinigten Wässer (bspw. durch Betonierarbeiten) in den Untergrund versickern bzw. in den L***graben gelangen.
e) aus sporttechnischer Sicht:
1. Die Querung des L***grabens ist so zu gestalten, dass die Piste in diesem Bereich möglichst flach und ohne Geländesprünge ausgeführt wird.
2. Des weiteren ist diese Querung mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen und umfassend abzusichern.
3. Allenfalls durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogene Wanderwege sind ordnungsgemäß wieder herzustellen.
f) ergänzende Auflagen:
1. Anfallendes Überschussmaterial ist einer ordnunsgemäßen Entsorgung und Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuzuführen. Die Errichtung von Zwischenlagern ohne die hiefür
erforderliche abfallrechtliche Bewilligung ist unzulässig.
2. Das anfallende Holz ist den Grundeigentümern frei Abfuhrweg zur Verfügung zu stellen.
3. Allenfalls im Zuge der Bauausführung entstehende Schäden sind von Antragstellerseite umgehend zu beheben und ist der ursprüngliche Kulturzustand wieder herzustellen.
4. Für den Verlust der Waldfläche sind Gst.Nr. *** und ***, jeweils KG E***, der Frau H*** P*** Aufforstungen durchzuführen; konkret sind auf diesen Grundstücken derzeit lichte Stellen vorhanden, auf welchen Bäume zu pflanzen und mit einem entsprechenden Wildschutz zu versehen
sind.
III.
Gemäß § 44 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird Herr Dr. K*** C*** I***straße I*** zur ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Vorhabens bestellt.
H I N W E I S
1. Das ökologische Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das ökologische Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das ökologische Aufsichtsorgan hat weiters die Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten (§ 44 Abs. 4 TNSchG 2005).
2. Das ökologische Aufsichtsorgan ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteIst eine zu rodende Waldfläche im Waldentwicklungsplan, Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte, in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 eingetragen, so besitzt diese Schutzfunktion und Art 14 Abs 1 BodP ist anzuwenden. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden.
SchlagwörterLabiles Gebiet
Skipisten; Schipisten
Schutzfunktion des Bergwaldes
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