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BundeslandTirol
Politischer BezirkLienz
ArtBescheid
TitelWasserkraftwerk S***-H***
Geschäftszahlu-12.534/45
Datum23.8.2004
Behörde/Gericht/NGOLandesregierung
Behörde/Gericht/NGO AdresseAmt der Tiroler Landesregierung
umweltschutz@tirol.gv.at
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelEnergie - Artikel 7
SpruchDie Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde gemäß § 40 Abs. 2 lit. a. Tiroler Naturschutzgesetz 1997, TNSchG, LGBl.Nr. 33 idF LGBl.Nr. 89/2002, entscheidet über dieses Ansuchen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 2 lit. a Zif. 1 und 2, § 8 lit. a und c und § 27 Abs. 2 lit. a Zif. 2 und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 - TNSchG 1997, LGBl.Nr. 33 idF LGBl.Nr. 89/2002, iVm Art. 7 des Protokolls "Energie", BGBl. III Nr. 237/2002, wie folgt:
I.
Der T*** AG (kurz: ***), vertreten durch DDr. F*** Z*** und Dipl.-Ing. S*** O***, E***-W***-P*** 2, I***, wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Wasserkraftwerkes S*** H*** - H*** nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen (Projekt T*** AG) bei Einhaltung nachfolgender Nebenbestimmung e r t e i l t .
1. Der Baubeginn ist der Behörde spätestens innerhalb einer Woche vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
2. Die Mindestdotierwassermenge hat 880 l/s zu betragen. Bei natürlichen Abflüssen an der Wasserfassung von mehr als 2 m³/s sind zusätzlich 10 Prozent des Mehrzuflusses als Dotierwasser abzugeben.
3. Vor Baubeginn ist eine ökologische Bauaufsicht der Behörde namhaft zu machen.
4. Die ökologische Bauaufsicht hat bei baulichen Eingriffen in das Gewässer oder in den Verzahnungsbereich des Gewässers über eine limnologische Ausbildung (im Bereich der Wasserfassung udn des Fischaufstieges mit Erfahrung im Bau von Fischaufstiegsanlagen) zu verfügen. In Bauabschnitten außerhalb des Gewässers bzw. des Verzahnungsbereiches des Gewässers ist die ökologische Bauaufsicht durch einen ausgebildeten Biologen oder Landschaftsplaner durchzuführen.
5. Die ökologische Bauaufsicht hat den Bau der Anlage in naturkundlich sensiblen Bereichen (Gewässer, Uferbegleitstreifen) ständig zu begleiten.
6. Jedwede Abweichung von der bescheid- und der projektgemäßen Ausführung ist von der ökologischen Bauaufsicht ehestmöglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
7. Der Eintrag von Fremdstoffen (Öle, Betonschlämme, etc.) in die fließende Welle der S*** ist verboten. Dazu sind
- die Wasserfassung samt Fischaufstiegshilfe in der Niederwasserzeit (November - April) zu errichten;
- beim Bau der angeführten Anlagenteile bautechnische Hilfseinrichtungen (wechselseitiges Ablenken der fließenden Welle, Ablenkwälle, etc.) bestmöglich zu verwenden, um eine Eintrübung der fließenden Welle der Schwarzach bestmöglich verhindern zu können.
8. Die Fischaufstiegsanlage und die Dotierrinne sind ständig in funktionsfähigem Zustand zu halten.
9. Die Rodung von Uferbegleitstreifen und/oder Auwaldbereichen hat außerhalb der Vegetationsperiode zu erfolgen.
10. Sich ergebende offene Bodenwunden sind durch standortgerechte Einsaat bautechnisch ehestmöglich wieder zu begrünen (besonders im Druckrohrleitungsabschnitt zwischen Landesstrasse oberhalb Weiler O*** und Kraftwerkshaus).
11. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischaufstieges ist nach dem Stand der Wissenschaft zumindest in den ersten 3 Niederwasserperioden durchzuführen und die Ergebnisse der Behörde in geeigneter Form (zB. Bericht) unaufgefordert vorzulegen. Sollten diese Untersuchungen ergeben, dass die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage nicht gegeben ist, so sind entsprechende bauliche Veränderungen am Fischaufstieg so lange durchzuführen, bis die Funktionsfähigkeit gegeben ist, und hat zudem eine Meldung an die Behörde ehestmöglich zu erfolgen.
12. Zur Überprüfung der bescheidgemäßen Abgabe des Dotierwassers ist jährlich ein Bericht über die auf den Fassungsstandort rückgerechneten Pegel H***-Messwerte im Vergleich mit dem im Betriebsbuch festgehaltenen Triebwasser in geeigneter Form der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
13. Außer den projektierten Verbauungen bei der Wasserfassung und im Bereich der E*** auf 70 m Länge dürfen keine wie immer gearteten Verbauungen an der S*** im Zuge der Errichtung der Anlage durchgeführt werden.
14. Die Fischaufstiegsanlage und die Mündungsgestaltung sind gemäß dem Einreichprojekt vom 24. Mai 2004 (Büro W*** & U***) bis zur Fertigstellung der Anlage auszuführen.
15. Zur dauernden Aufrechterhaltung der fischpassierbaren Umgestaltung der Geschiebesperre sind durch die Antragstellerin jährlich vor Beginn der Niederwasserperiode allenfalls notwendige Baggerungsarbeiten durchzuführen, um die Dotierung der beiden Fischaufstiege sicher zu stellen. (vgl. Detailplanung vom 02.06.2004 (Oz. 42) "Fischaufstiegsanlage und Mündungsgestaltung", B*** W*** & U***, Seite 5, 1. Absatz).
16. Als Kompensation für die durchzuführenden Auwaldrodungen im Bereich der Wasserfassung und des Entsanders sind mindestens 3.000 m² unbestocktes öffentliches Wassergut im Projektbereich bzw. an der I*** im Nahefeld des Projektbereiches in Absprache mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes mit standortgerechten Gehölzen dicht und in Gruppen von jeweils 5-10 Individuen zu bepflanzen.
17. Entsanderspülungen in der Niederwasserzeit (November bis April) sind verboten. Die letzte Spülung im Jahresverlauf ist mittels Bericht und geeigneten Fotos zu dokumentieren und dieser Bericht der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Vor dieser letzten Spülung sind die/der Fischereiberechtigte(n) zu informieren.
18. Das Krafthaus ist in einer unauffällig gehaltenen, nicht reflektierenden Farbgebung zu errichten.
19. Die Fertigstellung der Errichtung der Anlage ist mit ausführlicher Fotodokumentation und Berichtslegung der Behörde als Endbericht unaufgefordert zu übermitteln. Zudem sind zumindest zwei Zwischenberichte zu erstellen und an die Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteArt 7 EnerP, wonach grundsätzlich sowohl bei neuen als auch soweit als möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen ist, ist bei der Interessenabwägung der Behörde miteinzubeziehen. Diesen Maßnahmen wird insbesondere durch die Art der Planung einer Fischtreppe wowie Mintestwassermengen entsprochen.
SchlagwörterFischtreppe
Durchgängigkeit für die Fauna
Mindestabflussmengen
Ökologische Funktionsfähigkeit von Fließgewässern
Unversehrtheit der Landschaft
Wasserkraftanlagen
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