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BundeslandTirol
Politischer BezirkImst
ArtBescheid
TitelErweiterung des Golfpatzes - M***
Geschäftszahlu-5135/369
Datum19.12.2006
Behörde/Gericht/NGOLandesregierung
Behörde/Gericht/NGO AdresseAmt der Tiroler Landesregierung
umweltschutz@tirol.gv.at
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelBergwald - Artikel 6
Bodenschutz - Artikel 2
SpruchSPRUCH:
I.
Genehmigung:
1. Der M*** GmbH wird für das beantragte Vorhaben "Erweiterung des Golfplatzes M***" die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000 - im Folgenden: UVP-G, BGBl. Nr. 1993/697 in der geltenden Fassung BGBl. I 149/2006) erteilt.
Diese Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der Projektsunterlagen, dargestellt in Anlage 1 dieses Bescheides, insbesondere der P*** GmbH, DI F*** R***, Mag. K*** S***, I***(Projekt 2005 Umweltverträglichkeitserklärung Mappe 1 und Mappe 2, in der Fassung vom 13.03.2006) sowie des DI E*** G*** Z***-KEG, I*** vom 09.05.2006, 17.07.2006 und 20.11.2006 (Grundwasserentnahme für Bewässerung Grundwasserbrunnen II, Plannummer 2006-S8- 05a) und nach Maßgabe der Beschreibungen/Befunde in den entsprechenden Gutachten der Amtssachverständigen und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen im Spruchpunkt IV. und V.
2. Diese Genehmigung wird hiermit bis zum 31. Dezember 2036 befristet erteilt.
3. Die Fertigstellung des Vorhabens ist der UVP-Behörde vor der Inbetriebnahme von der Projektwerberin anzuzeigen (§ 20 Abs. 1 UVP-G).
II.
Beschreibung des Vorhabens:
1. Allgemeines:
Vorhabensgegenstand ist die Erweiterung des Golfplatzes M*** samt dazugehörigen Nebenanlagen im Gemeindegebiet M***.
Wesentliche Teile dieses Vorhabens sind Rodung von Waldflächen, Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes, Errichtung von baulichen Anlagen, Grundwasserentnahme für Bewässerung und Schaffung von Reinweidefläche sowie die Schaffung von Ausgleichsflächen.
2. Zweck des Vorhabens:
Mit der Erweiterung des Golfplatzes M*** um 18 auf 27 Loch soll die Attraktivität des Platzes erhöht und die Spielerkapazität erweitert werden. Dieses Golfpatzprojekt soll einen wichtigen Beitrag zur Profilierung des touristischen Angebotes in der Gemeinde M*** und am gesamten M*** Plateau darstellen. Insbesondere dient es auch der Ausdehnung der Sommersaison in die Vor- und Nachsaison.
3. Grundzüge des Vorhabens:
3.1 Allgemeines:
Bisherige Entwicklung:
Im Frühjahr 2000 wurde der M*** GmbH die Genehmigung erteilt, auf einer Fläche von ca. 15 ha - zwischen der B *** M*** Straße und der Gemeindestraße M*** - W***, östlich des Ortsteiles O*** - eine 9 Loch Golfanlage zu errichten.
Nach Baubeginn im Mai 2000 konnte die Anlage im Juni 2001 eröffnet und bespielt werden.
Zum Zeitpunkt 31.12.2004 hatten auf der Anlage über 670 Kunden das Spielrecht (Clubmitgliedschaft) erworben. Gemeinsam mit den touristischen und sonstigen Tagesgästen ist die Kapazitätsobergrenze der kleinen Anlage erreicht.
Im Oktober 2004 wurde mit der Errichtung eines neuen Verwaltungs- und Organisationsgebäudes begonnen, das im März 2005 fertig gestellt und in Betrieb genommen wurde.
Das neue Gebäude wurde bereits so dimensioniert, dass sowohl der derzeitige 9 Loch Spielbetrieb als auch der angestrebte künftige zusätzliche 18 Loch Spielbetrieb abgewickelt werden können.
Für den Maschinenpark wurde im Frühjahr 2005 eine neue Halle errichtet. Im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung wurde auch der Zugang vom Parkplatz bzw. Verwaltungsgebäude und Restaurant zum bestehenden Golfplatz und zum künftigen neuen 18 Loch Platz über eine Straßenunterführung
kreuzungsfrei und gefahrlos neu geregelt.
Für das derzeitige Clubmitglieder- und Gästeaufkommen steht ein Parkplatz mit 96 Abstellplätzen zur Verfügung. Geplante Erweiterung:
Durch die Neugestaltung des Routings können auch auf der verkleinerten Fläche die 18 Spielbahnen untergebracht werden. Der Spielablauf bleibt somit zum bisherigen Projekt unverändert.
Die Attraktivität des geänderten Platzes und die daraus resultierende Wirtschaftlichkeit Bleiben nahezu unverändert. Der geänderte Platz hat ebenfalls PAR 72, die etwas gekürzten Bahnen wirken sich nicht wesentlich nachteilig aus. Die kürzeren Bahnen werden durch andere Ausformung der Fairways ausgeglichen.
Auf Grund der Tatsache, dass nach wie vor ausreichend Bäume zwischen den Spielbahnen erhalten bleiben ist weiterhin die Sicherheit auf dem Platz unverändert gegeben. Ausserhalb des Platzes ändert sich hinsichtlich Sicherheit nichts, im Gegenteil durch die Flächenverkleinerung wird der Abstand zur
Aussengrenze noch vergrössert.
Die Bewässerung erfolgt wie im ersten Projekt bereits eingereicht und genehmigt mittels Tiefenbrunnen - unveränderter Standort und unveränderte Bezugsmenge.
Der nördliche Teich wird um ca. 800m² Wasserfläche verkleinert und weiter nach Süden verlegt. (Siehe Plan). Das kleine Biotop entfällt. Durch das etwas geänderte Routing kommt es lediglich zu kleinen Änderungen in der Leitungsführung.
Sie soll von bestehenden Golfclubmitgliedern, neuen Clubmitgliedern sowie Greenfee Spielern (Tagesgästen) genutzt werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Vollauslastung pro Spieltag auf der bestehenden 9 Loch Anlage ca. 90 Golfer spielen, die Driving Range wird zusätzlich von ca. 40 Personen pro Tag benutzt.
Für die neue 18 Loch Anlage wird mit einer täglichen Spielerfrequenz von durchschnittlich ca. 120 Spielern gerechnet.
Nach Fertigstellung der neuen Anlage wird kurzfristig die Frequenz auf der bestehenden 9 Loch Anlage etwas rückläufig sein.
Die Übersichtspläne in den Einlagen 1.1, 1.1a und 1.2 bieten einen Überblick über das bestehende Golfplatzareal und die geplante Erweiterung.
3.2 Flächeninanspruchnahme:
Für das nunmehr abgeänderte Projekt sollen 56,3 ha Waldfläche (Plan "neue Golfgrenzen2) und 1,1 ha Wiesenfläche verwendet werden.
Auf Grund des geänderten Routings , Weglassens des nördlichen Biotopes, Verkleinerung des nördlichen Teiches, der verkürzten Bahnen, sowie besseren Ausnutzung der Fläche, können auf der verkleinerten Fläche die ursprünglich geplanten 18 Spielbahnen untergebracht werden. (siehe Planbeilage "neues Routing")
Die 56,3 ha Golffläche nördlich der Gemeindestrasse teilen sich wie folgt auf:
Fläche Fairway 119.800 m²
Fläche Abschläge 5.454 m²
Fläche Bunker 7.225 m²
Fläche Greens 8.359 m²
Wasserfläche Teiche 7.240 m²
Semirough und Rough 99.600 m²
Verbindungswege 10.100 m²
GESAMT RODUNGSFLÄCHE 257.778 M²
Naturbelassene Fläche 305.222 m²
GESAMTFLÄCHE 563.000 m²
Reinweide:
Die Reinweide wird in einer Größe von insgesamt 5,4 ha errichtet. Für die neue Reinweide und die bestehende alte Reinweide soll eine Bewässerung errichtet werden. Weiters steht den Landwirten wieder die ursprünglich von der Bezirksforstinspektion Imst geforderte und bereit gestellte Ersatzfläche für die Errichtung der geplanten Reinweide im Ausmaß von ca. 60 ha für Waldweideflächen zur Verfügung.
Die Vorbegutachtung durch den Projektanten bzw. durch die Arbeitsgruppe Golfanlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung ergab, dass in der gesamten Fläche keine Verdachtsflächen, Gefahrenzonen, Grundwassersanierungsgebiete, Biotope oder ähnliches berührt werden.
Die für den Golfplatz benötigten Flächen werden von den Grundeigentümern angepachtet.
3.3. Ausgleichsmaßnahmen:
Im letztgültigen Projekt werden für die Errichtung der Ausgleichsfläche "Naturwaldreservat2 insgesamt 17,14 ha zur Verfügung gestellt.
Die weiteren Ausgleichsmaßnahmen bleiben wie im ursprünglichen Antrag unverändert aufrecht.
3.4 Verkehrserschließung:
Zur Bewältigung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen wird die bestehende Gemeindestraße im Zentrum von O*** teilweise ausgebaut.
Die Einbindung in die B *** M*** Straße wird ca. 25 m östlich der bisherigen Einbindung mit Abbruch eines Gebäudes neu errichtet und der bestehende Linksabbiegestreifen verlängert.
Die Durchführung dieser Änderung der Anbindung der Gemeindestraße O***-W*** an die B *** M*** Straße wird nach der Aufbereitung durch die M*** GmbH von der Gemeinde M*** umgesetzt und die entsprechenden Verfahren umgehend eingeleitet, so dass vor Inbetriebnahme des Golfplatzes die angestrebte Straßenlösung realisiert ist.
Zur Abwicklung der Bauarbeiten wird an der Westgrenze des bestehenden Golfplatzes innerhalb der bereits als Golfplatz gewidmeten Flächen eine temporäre Baustraße errichtet, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder abgetragen wird.
Für die Deckung des höheren Stellplatzbedarfes wird der bestehende Parkplatz Richtung Osten um 46 Parkplätze vergrößert.
3.5 Geländeveränderungen und Hochbauten:
Der Golfplatz wird so naturnah wie möglich als alpiner Golfplatz gestaltet. An Geländeveränderungen und Korrekturen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
· Errichtung der Golfanlagenteile wie Abschläge, Grüns und Bunker. Hier sind
Geländeveränderungen im üblichen Ausmaß für die Errichtung eines Golfplatzes notwendig.
· Fairwayflächen: Aufgrund der Neigung des Gelände nach Süden sind bei Spielbahnen, die in Spielrichtung Ost West bzw. West Ost verlaufen, Begradigungen erforderlich. Die Hälfte des nördlichen Teiles der Spielbahnen wird je nach vorhandenem Neigungswinkel ca. 50 - 80 cm sanft auslaufend abgetragen und auf der südlichen Hälfte wieder aufgebracht, so dass eine maximale Neigung von ca. 3 % erreicht wird.
· Teichaushub: Die Teiche werden mit einer Tiefe von durchschnittlich ca. 2,5 m ausgehoben.
Das Aushubmaterial wird zum Ausgleich der Hangneigung auf den Fairways bzw. zum Aufbau der
Abschläge verwendet. Lehmiges Material wird zum Ausgleich von vorhandenen Geländeunebenheiten verwendet.
Die für die Errichtung der Bahnen und der Teiche erforderlichen Erdbewegungen umfassen ca. 35.000 m³.
Das abgetragene Material wird zur Gänze am Golfplatzareal wieder eingebaut.
Der Zugang zum bestehenden Golfplatz erfolgt über die Gemeindestraße M*** - W*** bei den Gstn. *** und ***.
An Hochbauten werden am geplanten Golfplatz lediglich 4 Wetterschutzhütten in Holzbauweise ohne Fundamente errichtet. Die Unterstände werden an 3 Seiten geschlossen und bleiben auf einer Seite geöffnet.
Das Ausmaß beträgt ca. 3 x 2 m mit einer Giebelhöhe von ca. 3,20 m. Die Ausführung erfolgt in Rundholz bzw. Trockensteinschlichtung. Zusätzlich wird auf Gst. *** eine Labestation im Ausmaß von ca. 5 x 4 m errichtet.
3.6 Wasserversorgung:
Für die Versorgung des Golfplatzes mit Nutzwasser (Bewässerung) ist die Errichtung eines Tiefbrunnens auf dem Areal des Golfplatzes auf Gst. ***, GB M*** vorgesehen. Eine Trinkwasserversorgung im Bereich der Golfplatzerweiterung ist nicht geplant.
3.6.1. Standort Grundwasserbrunnen II:
Standort Grundwasserbrunnen II:
Durch die Standortverlegung des Speicherteiches bei Green 18 wird der Grundwasserbrunnen ca. 70m weiter nördlich vom alten Standort situiert. Die technischen Daten des GWB bleiben erhalten.
3.6.2. Änderung Speicherteiche - Entnahme aus den Speicherteichen:
Der Speicherteich bei Green 9 wird nunmehr ca. 180 m südlich des ursprünglich geplanten Standortes errichtet. Die Geländehöhe beträgt ca. 960 m.ü.A, um ca. 20 Höhenmeter tiefer als anfänglich im Einreichprojekt dargestellt.
Die technische Daten des Speicherteich bei Green 9 bleiben erhalten:
Teichfläche: rd. 3.955 m²
Speichervolumen: rd. 8.596 m³
Tiefe: 2,50 m (max.)
Böschungsneigungen: 1:2
beidseitig PVC-beschichtetes Polyestergewebe 2 mm, lebensmittelecht, thermisch verschweißt
Überschüttung: 30 cm Rundkiesschüttung auf Geotextil Polypropylen
Der Standort des Speicherteiches bei Green 18 wurde ca .30m nach Süden verlegt. Die technische Daten des Speicherteich bei Green 18 bleiben erhalten:
Teichfläche: rd. 2.846 m²
Speichervolumen: rd. 6.066 m³
Tiefe: 2,50 m (max.)
Böschungsneigungen: 1:2
beidseitig PVC-beschichtetes Polyestergewebe 2 mm, lebensmittelecht, thermisch verschweißt
Überschüttung: 30 cm Rundkiesschüttung auf Geotextil Polypropylen
3.6.3. Hauptpumpstation bei Green 18 - Pumpleitung Teichbefüllung:
Durch die Standortverlegung des Speicherteiches bei Green 18 wird die Entnahme- und Hauptpumpstation ca. 90 m weiter nördlich errichtet.
Die Leitungslänge der Pumpleitung (PE DA 180 PN16) zur Teichbefüllung des oberen Speichers beträgt nunmehr ca. 1.060 m. (ehem. 1.256 m)
Die technischen Daten der Hauptpumpstation bleiben erhalten.
3.6.4. Zulaufleitungen zu den Pumpstation 1 und Pumpstation 2:
Die Pumpleitung PE DA 140, vom Entnahmeschacht des Speicherteiches bei Green 9 zur Pumpstation 1, hat eine Länge von ca. 530 m. (ehem. 657 m)
Die Länge der PE- Leitung DA 110 zur Pumpstation 2 beträgt ca. 210m (ehem. 315m). Die technischen Daten der Pumpstationen 1 und 2 bleiben erhalten.
3.6.5. Bewässerungsanlage - Leitungslängen:
Die Bewässerungsflächen des Golfplatzes bleiben erhalten, lediglich die Situierung der Greens hat sich geändert. (sh. Lage- und Katasterplan 2006-S8-05a)
3.6.6. Zusammenfassung:
Die Fläche des Projektgebietes wurde von 68,7 ha auf 56,3 ha verkleinert. Dadurch wurden die Greens etwas "enger" zusammengerückt bzw. der nördliche Teil des Golfplatzes ca. 40 m in Richtung Süden verlegt. Die Beregnungsflächen bleiben erhalten und somit muss der Konsens für die Beregnung nicht verändert werden. Das 3 Zonen System, Druckzone 1, 2 und 3, bleibt unverändert. Folgende Grundstücke werden durch die Änderung des Planungsgebietes nicht mehr berührt:
Gst. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB M***.
3.7 Bauablauf:
Für die Durchführung der Baumaßnahmen wird eine Baustraße von der B *** M*** Straße entlang der westlichen Begrenzung des Golfplatzareals bis zur Gemeindestraße M*** - W*** errichtet, sodass der Ortsbereich von O*** und der bestehende Golfplatz von den Bautätigkeiten weitgehend unberührt bleiben (vgl. Kap. 2.3).
Nach der Rodung der umzugestaltenden Flächen werden das Wurzelwerk und der verbleibende Unterwuchs ausgegraben und vor Ort gehäckselt; Das Häckselmaterial wird vorerst auf mehreren Stellen im späteren Semirough Bereich gelagert. Der Oberboden wird vorsichtig abgetragen und seitlich zwischengelagert.
Als nächster Schritt erfolgen die Erdbewegungsmaßnahmen hinsichtlich Fairway Begradigung und Modellierung.
Der Unterbau für Abschläge, Bunker und Grüns wird mit geeignetem Schottermaterial, das beim Teichaushub entsteht, aufgebaut.
Nach durchgeführter Rohmodellierung des Geländes werden die Gräben für Be- und Entwässerung sowie Strom- und Steuerungskabel gezogen.
Für die zwei WC's am Platz wird eine dichte Grube erstellt.
Als nächster Schritt werden die Abschläge und Grüns entsprechend der USGA Golfplatzbauweise aufgebaut.
Das Fairway wird mit einer Spezialmaschine bearbeitet, mit der das grobe Steinwerk fein zermahlen wird.
Auf dieses zermahlene Steingut wird zuerst das abgetragene Oberbodenmaterial aufgetragen und am Schluss ein Humus-Sand-Gemisch für die Rasentragschicht.
Die Teiche werden mit Folie ausgeschlagen. Die Gehwege rund um den Golfplatz sowie die Cartwege für Elektrocarts werden geschottert und als Schotterrasen ausgebildet.
3.8 Baudauer:
Die Baudauer beträgt ab Beginn der Rodungsarbeiten ca. 9 Monate.
Die Bespielbarkeit des Platzes ist ca. 9 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten gegeben, abhängig vom Witterungsverlauf und dem jahreszeitlich möglichen Beginn der Pflegearbeiten. Bei Beginn der Rodungsarbeiten März 2007 wird die Bespielbarkeit mit Mai 2008 angestrebt.
3.9 Golfspielbetrieb:
Der Golfplatz wird von ca. Mitte März bis ca. Ende November bespielt.
Die tägliche Spielzeit beginnt um ca. 7 Uhr früh und endet um ca. 19.30 Uhr, abhängig von der Jahreszeit. Die Erweiterung des Golfplatzes wird vom bestehenden Clubhaus aus bespielt, d.h. es werden zum Golfgelände keine zusätzlichen Zufahrten geschaffen.
Der Zugang erfolgt bei den Gstn. *** und ***.
3.10 Mähbetrieb:
Je nach Jahreszeit beginnt der Mähbetrieb ab ca. 06.00 Uhr bzw. 07.00 Uhr und wird so gestaltet, dass die Spielbahnen in der Nähe der B***-Siedlung so spät wie möglich gemäht werden.
III.
Mitangewendete Genehmigungsbestimmungen und Vorschreibungen
(§§ 3 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 4UVP-G):
Diese Genehmigung wird insbesondere für folgende Maßnahmen unter Mitanwendung folgender Bestimmungen und mit folgenden Vorschreibungen erteilt:
III. A.
Tiroler Bauordnung 2001:
Baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Starterhauses auf Gst. ***, GB M***, einer Unterstandshütte auf Gst. ***, GB M*** und einer Unterstandshütte auf Gst. ***, GB M***, in Holzbauweise mit Punktfundamenten nach Maßgabe der Projektsunterlagen, der Befunderhebung im
Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen OZl. 184, Seite 2 bis inkl. 4 sowie unter den im Spruchpunkt IV. und V. angeführten Nebenbestimmungen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bis 4, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 2 und 3, §§ 18, 20 Abs. 1 lit. a und e, 30 Abs. 1 und 5 der Tiroler Bauordnung - TBO 2001 (Wv), LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2005, in Verbindung mit den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89/1998.
III. B.
Forstgesetz 1975:
Forstrechtliche Bewilligung zur
1. dauernden Rodung für das Golfprojekt von insgesamt 305.778 m² Waldfläche auf Gst. ***, etc., alle GB M***, im Projektsgebiet nach Maßgabe der Projektsunterlagen, des Befundes des Amtssachverständigen für Forstwesen in dessen Gutachten vom 24.05.2006, OZl. 254, sowie der Verhandlungsschrift vom 20.06.2006, OZl. 279;
2. sowie zur befristeten Rodung von 54.000 m² zur Schaffung einer Reinweidefläche auf Gst. ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle GB M***, nach Maßgabe des Planes "R***" vom 13.11.2006, M 1:5000), des Befundes des Amtssachverständigen für Forstwesen in dessen Gutachten vom 24.07.2006:
3. Befristung:
Die vorübergehende Bewilligung der Rodung zur Schaffung von Reinweide wird befristet bis 31. Dezember 2036 erteilt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I 2005/87.
III. C.
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
1. Naturschutzrechtliche Bewilligung
1.1. zur Errichtung und zum Betrieb der Sportanlage "Erweiterung Golfplatz M***" im Ausmaß von insgesamt 674.000 m² nach Maßgabe der Projektsunterlagen, der Befunde der naturkundlichen Amtssachverständigen in OZl. 196 und 251, sowie der in Spruchpunkt IV. und V. verfügten Nebenbestimmungen;
1.2. sowie zur Schaffung einer Reinweidefläche auf den unter III. B) angegebenen Teilflächen, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen, Stand 13.11.2006.
2. Diese Bewilligung wird hiermit bis zum 31. Dezember 2036 befristet erteilt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 2, 7, 6 lit. e, 23 Abs. 1, 3, 5, 24 Abs. 1, 3, 5, 29 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b, Abs. 4, 5 und 44 Abs. 1 und 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005;
§ 2 in Verbindung mit Anlage 2, 3, § 4 in Verbindung mit Anlage 5, § 5 in Verbindung mit Anlage 6 und § 7 Abs. 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten.
Hinweis:
Auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Naturschutzabgabe im Sinne des § 19 Abs. 3 lit. c TNSchG 2005 wird verwiesen.
III. D.
Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003:
Vorschreibung von veranstaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb der Sportanlage "Erweiterung des Golfplatzes Mieming", die zur Erfüllung der Erfordernisse des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 notwendig sind, nach Maßgabe der Projektsunterlagen, der Befunderhebungen und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Golfwesen, OZl. 222 und 281, wie im Spruchpunkt IV. D).
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 1 und 5, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, LGBl. Nr. 86/2003.
III. E.
Wasserrechtsgesetz 1959:
1. Wasserrechtliche Bewilligung für
1.1 die Grundwasserentnahme für Bewässerung "Grundwasserbrunnen II" auf Gst. Nr. ***, GB M***, sowie 1.2 für die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes nach Maßgabe der Projektsunterlagen (vgl. Anlage 1), der Befunderhebungen im Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen
Amtssachverständigen (OZlen. 226, 307 und 354), sowie unter den in Spruchpunkt IV. angeführten Nebenbestimmungen.
2. Maß und Art der Wasserbenutzung:
2.1 Das Ausmaß der wasserrechtlichen Bewilligung erstreckt sich auf die Entnahme von maximal Tageswassermenge: 657 m³, das sind 7,60 l/sec. als kontinuierliche Entnahme.
2.2 Die monatliche Wasserentnahme wird zudem auf maximal 14.454 m³ und die jährliche Wasserentnahme auf maximal 61.000 m³ beschränkt.
3. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes und Baufrist:
3.1 Das mit dieser Anlage verbundene Wasserbenutzungsrecht wird hiermit bis zum 31. Dezember 2036 befristet.
3.2 Der Bau dieser Anlage ist bis spätestens 31. Dezember 2008 fertig zu stellen (bei sonstigem Verlust des Wasserrechtes gemäß § 112 WRG).
3.3 Die Fertigstellung dieser Anlage ist der UVP-Behörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
Bei Abweichungen gegenüber der UVP-Bewilligung sind Ausführungsunterlagen anzuschließen.
Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht wird mit der Liegenschaft Gst. Nr. ***, GB M***, verbunden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9, 10, 11, 12, 13, 19, 21, 22, 30c, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 315, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2006/123.
IV.
Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Sonstige Befristungen,
Ausgleichsmaßnahmen und sonstige Vorschreibungen):
Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000:
IV. A.
Tiroler Bauordnung 2001:
1. Die Bauarbeiten sind entsprechend den genehmigten Plänen sach- und fachgemäß von einem hierzu befugten Unternehmer, der der Behörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, auszuführen. Der Bauwerber hat jeden Wechsel in der Bauführung der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
2. Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf vor Eintritt der Rechtskraft - außer Vorarbeiten, die bewilligt worden sind - nicht begonnen werden. Als Zeitpunkt des Baubeginns gilt der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
3. Bei der Ausführung des Bauvorhabens hat der Bauherr bzw. der Bauverantwortliche dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet, sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, vermieden werden. Dabei sind insbesondere auch absturzgefährdete Stellen, wie Baugruben etc., abzusichern und nötigenfalls zu beleuchten.
4. Die Situierung der baulichen Anlagen hat entsprechend den Lageplänen zu erfolgen. Insbesondere hat der Bauherr nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw. der Fundamente durch eine befugte Person od. Stelle den aufgrund der Baugenehmigung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen.
Auf Verlangen der Behörde ist eine von der betreffenden Person od. Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen.
Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden.
5. Die Ausführung der tragenden Bauteile und die Standsicherheit der Baulichkeiten - inkl. der Außenanlagen - hat nach den statischen Berechnungen (Detailstatik) eines behördlich autorisierten Ziviltechnikers für das Bauwesen oder eines konzessionierten Baumeisters zu erfolgen.
Die statischen Berechnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
6. Die baulichen Anlagen müssen auf frostsicheren Fundamenten gegründet sein. Die im Bereich des Erdreiches liegenden Bauteile sind gegen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit ausreichend zu isolieren bzw. sind entsprechende Fugenbänder einzubauen und wasserundurchlässiger Beton zu verwenden.
7. Auf den Dächern die aufgrund ihrer Dachneigung bzw. Dacheindeckung das Abrutschen von Schnee und Eis auf allgemein zugängliche Flächen und Zugänge erwarten lassen, sind erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen anzubringen, die dies verhindern.
Die Dachkonstruktionen sind überdies auf die anfallenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und entsprechend mit den Gebäuden zu verankern.
8. Zur Überwindung des vorhandenen Niveauunterschiedes zwischen Gelände und Fußbodenniveau von 33 cm, sind im Bereich der Unterstandshütten sowie beim Starterhaus, Vorlegestufen vorzusehen.
9. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz von Gebäuden und Gebäudeteilen, die Aufenthaltsräume aufweisen oder die aufgrund ihres Verwendungszweckes beheizt oder gekühlt werden, werden durch ein U-Wert- (k-Wert) Ensemble bestimmt, welches sinngemäß § 24 Technische Bauvorschriften, LGBl. Nr. 89/1998, einzuhalten ist.
10. Die einzelnen Räume sind entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Lage des betreffenden Gebäudeteiles nicht oder nur unzureichend möglich, ist für eine ausreichende künstliche Belichtung bzw. Belüftung zu sorgen.
11. Die Türlichten sind in Abhängigkeit der Anzahl der auf die jeweiligen Türe angewiesenen Personen zu bemessen (bis 20 Personen mindestens 1,00 m, bis 120 Personen mindestens 1,20 m). Unbeschadet dessen müssen sämtliche Türen eine Mindestdurchgangslichte von mindestens 80 cm und eine Durchgangshöhe von mindestens 200 cm aufweisen.
12. Die Breite der Abortzellen hat mindestens 0,90 m aufzuweisen. Ihre Länge muss bei nach außen aufgehenden Türen mindestens 1,20 m und bei nach innen aufgehenden Türen mindestens 1,50 m betragen.
13. Die Fenster der Abortzellen sind mit einem entsprechenden Sichtschutz auszustatten.
Weiters sind bei den Handwaschbecken entsprechende Hinweisschilder - "Kein Trinkwasser" - anzubringen.
14. Fußböden und Wände der Sanitärräume müssen leicht zu reinigen sein.
Wandbeläge in Nassräumen sind bis zu einer Höhe von mindestens 2 m abwaschbar auszuführen.
15. Bei der Labestation eventuell vorgesehene Türfüllungen aus Glas sind jedenfalls in Sicherheitsglas auszuführen.
16. Vor Baubeginn sind alle Versorgungsunternehmen, soweit diese durch die Bauführung berührt werden, vom Bauwerber rechtzeitig zu verständigen.
17. Die Größe der Stellplätze ist nach der Größe der Kraftfahrzeuge, die für sie bestimmt sind, zu bemessen.
Die Länge der vorgesehenen Kfz-Stellplätze hat jedoch mind. 5,00 m und die Breite mind. 2,30 m zu betragen.
18. Der Antragstellerin wird hiemit aufgetragen, vor Baubeginn einen Bauverantwortlichen nachweislich zu bestellen (§ 30 Abs. 1 TBO 2001).
19. Bedingung dieser Genehmigungsvoraussetzung nach TBO 2002 ist, dass die Errichtung der Gebäude und des Parkplatzes erst nach rechtskräftiger Erteilung der entsprechenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Tiroler Landesregierung nach Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 erfolgen darf.
IV. B.
Forstgesetz 1975:
a) Zur Rodung der Golfplatzfläche:
1. Vor Beginn der Arbeiten sind die Abgrenzungen des Vorhabens in der Natur eindeutig zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung hat durch Vermarkung / Auspflockung / Farbringe an Bäumen so zu erfolgen, daß die Grenze des Vorhabens in der Natur optisch deutlich ausgemacht werden kann.
2. Um sicherzustellen, daß das Vorhaben mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen errichtet wird, darf die Bauausführung ausschließlich an befugte Unternehmen vergeben werden.
3. Sämtliche Arbeiten sind landschafts- und bestandesschonend durchzuführen.
4. Der bauausführenden Firma sowie dem Baggerfahrer sind die Baubedingungen und Auflagen dieses Bewilligungsbescheides nachweislich vor Baubeginn zur Kenntnis zu
bringen.
5. Sämtliche Geländeeingriffe sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
6. Mit der Schlägerung der vom Vorhaben berührten Bäume darf erst nach der Auszeige durch
ein zuständiges Forstorgan begonnen werden. Die Schlägerungen sind dabei auf das für den
Bauforstschritt unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
7. Während der gesamten Bauzeit sind für den Betrieb der Maschinen biologisch abbaubare Betriebs- und Schmierstoffe einzusetzen.
8. Abraummaterial, Wurzelstöcke, sonstiges Baumaterial, Hilfs- und Betriebsmittel und auch Baufahrzeuge und Container o.ä. dürfen außerhalb des Projektsbereiches der dauerhaften Rodung nicht deponiert, zwischengelagert oder abgestellt werden.
9. Bei der Endgestaltung der Böschungen, Felsstrecken und sonstigen Geländebereichen ist im Sinne einer landschaftästhetischen Geländegestaltung darauf zu achten, daß naturferne geometrische Linien und Flächenausbildungen vermieden werden, d.h. die endgültige Geländeausformung hat sich unauffällig in die umgebende Landschaft einzufügen.
10. Chemische Mittel für den Pflanzenschutz, Unkrautvernichtungsmittel, Kunstdünger etc. dürfen im Waldbereich zur Rekultivierung und Pflege nicht verwendet werden
11. An geeigneten Stelle sind bei Eröffnung des Betriebes dieses Golfplatzes Hinweistafeln über die Waldbrandgefahr sowie ein Hinweis auf das bestehende Rauchverbot im Wald dauerhaft anzubringen.
b.) Zur Rodung der Reinweidefläche:
1. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der beantragte Rodungszweck nicht bis spätestens 31.12.2008 erfüllt wurde.
2. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche zum beantragten Zweck der Schaffung der Reinweide gebunden.
3. Die Grenzen der Rodungsflächen sind vor Beginn der Rodungsarbeiten in der Natur festzulegen und durch Markierungen (Pflöcke, Steine, Farbringe an Bäumen) dauerhaft zu sichern. Auch die im Lageplan ausgewiesenen 5 verbleibenden Waldbereiche (Waldinseln) sind vor Beginn der Rodungsarbeiten durch Markierungen dauerhaft abzugrenzen.
4. Während der Bauzeit sind die Baustelle und die gefährdeten Waldflächen entsprechend § 34 Abs.2 lit. a Forstgesetz 1975 i.d.g.F. für Waldbesucher zu sperren. Dazu sind die nach der forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorgesehenen Hinweistafeln an Forstwegen und Steigen ober- und unterhalb der Baustelle sichtbar aufzustellen.
5. Die Schlägerung des auf der Rodefläche stockenden Holzes darf erst nach erfolgter Auszeige durch die zuständigen Forstorgane vorgenommen werden.
6. Die Bewirtschaftung des verbleibenden Waldes darf durch die Bauführung nicht behindert oder unmöglich gemacht werden.
Werden Bringungswege unterbrochen, ist Ersatz zu schaffen, dadurch dass jeweils ein Ersatzweg während der Zeit der Nichtbefahrbarkeit der Bringungswege angelegt wird.
7. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass Schäden an den angrenzenden Waldbeständen vermieden werden.
8. Das Lagern von Betriebsstoffen und Materialien jeglicher Art, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial (auch von Wurzelstöcken), die Errichtung von Bauhilfsanlagen sowie das Abstellen von Baumaschinen ist in den an die Rodungsflächen angrenzenden Beständen untersagt.
9. Anschnitte und Böschungen sind so abzusichern, dass ein Nachbrechen derselben und damit eine Gefährdung oder Schädigung der anschließenden Waldbestände vermieden wird.
10. Der anfallende Humus (und allenfalls auch Mutterboden) ist zwischenzulagern und entsprechend dem Rekultivierungsfortschritt zur Wiederbegrünung der Weideflächen zu verwenden.
11. Die Kultivierungsflächen für die Reinweide sind nach Abschluss der Bau- bzw. Fräsarbeiten zu begrünen, dazu ist ein dem Standort und der Höhenlage angepasstes Saatgut zu verwenden.
Die Begrünung ist so lange nachzubessern, bis sich eine dauerhafte Grasnarbe gebildet hat. Wenn die Bauarbeiten erst im Herbst abgeschlossen werden, muss die Begrünung im darauf folgenden Frühjahr durchgeführt werden.
12. Bei der Düngung der Reinweideflächen dürfen kein Klärschlamm und keine Klärschlammprodukte aufgebracht werden.
13. Die an die Rodefläche angrenzenden Bestandesränder (zumindest im Norden), die Rodung zur Golfplatzerweiterung bewilligt wird, sind zur Erhaltung des Deckungsschutzes und der Verhinderung der Aushagerung auf einer Breite von ca. 20 m mit den Baumarten Kiefer, Wolliger Schneeball, Felsenbirne, zu bepflanzen. Diese Pflanzen sind bis zur endgültigen Kultursicherung zu pflegen und zu schützen und Pflanzenausfälle nachzubessern.
14. Die befristete Rodungsfläche ist nach Ablauf der festgesetzten Frist (31.12.2036) unverzüglich mit Baumarten der potentiellen Waldgesellschaft im Jahre 2036 wieder zu bewalden (§ 18 Abs. 4
Forstgesetz 1975).
IV. C.
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Allgemeine Nebenbestimmungen:
1. Die eingereichte Landschaftspflegerische Begleitplanung ist vollständig umzusetzen.
2. Zur vollständigen Umsetzung der dargestellten Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht einzusetzen (vgl. V. B)).
Diese ökologische Bauaufsicht hat insbesondere die im vorgelegten Begleitplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu überwachen bzw. zu koordinieren.
Ebenso ist der Einkauf des Pflanzenmaterials hinsichtlich Qualität und Menge zu beaufsichtigen.
Die baubegleitenden Kontrollen haben zu Beginn der Arbeiten sowie in regelmäßigen Abständen entsprechend der Notwendigkeit (Verantwortungsbereich der Bauaufsicht) zu erfolgen.
Seitens der Bauaufsicht ist ein Endbericht der Behörde vorzulegen, welcher die möglichst vollständige Umsetzung der Maßnahmen dokumentiert bzw. Gründe für allfällige
Rekultivierungsalternativen bei abweichenden Projektsbereichen erläutert.
3. Dieses ökologische Bauaufsichtsorgan hat dem Verantwortlichen der M*** GmbH allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben.
Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtszeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen (§ 44 Abs. 4 TNSchG 2005).
4. Sicherheitsleistung:
a. Um die rechtzeitige und vollständige Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen sicherzustellen wird hiermit der Antragstellerin eine Bankgarantie als Sicherheitsleistung über den Gesamtbetrag von Euro 23.650,- (in Worten: dreiundzwanzigtausendsechshundertfünfzig)
vorgeschrieben.
b. Diese Bankgarantie ist zwei Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides bei der Landesregierung (Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landhaus I, 6020 Innsbruck) vorzulegen.
c. Der Garantiebetrag ist nach dem Verbraucherpreisindex 2005 (oder dem an seine Stelle tretenden Index) Wert zu sichern. Ausgangsbasis ist die Indexzahl jenes Monats, in dem die Bankgarantie ausgestellt wird.
d. Diese Bankgarantie hat die Klausel zu enthalten, dass der Garantiebetrag ohne Prüfung der zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse binnen drei Tagen ab Anforderung der berechtigten Abt.
Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung auszuzahlen ist.
e. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen deren Durchführung sie sicherstellen sollte abgeschlossen sind. Spätestens jedoch am 31.12.2009.
(Auf das beiliegende Formular "Bankgarantie" wird verwiesen).
f. Die Umsetzung der durch diese Sicherheitsleistung gesicherten Maßnahmen wird durch die UVP-Behörde (Abt. Umweltschutz) nach deren Überprüfung bindend schriftlich festgestellt.
5. Laut Plan vom 26.06.2006 sind Flächen als Extensivflächen für "Feldlerchen" unverzüglich bereit zu stellen und entsprechend zu behandeln bzw. zu bearbeiten.
Nebenbestimmungen betreffend Tiere:
Bauphase:
6. Außerhalb der unmittelbaren Baustelle dürfen Waldbereiche nicht mit Baugeräten befahren werden, auch sind Materiallager darin nicht zulässig.
7. Zur allfälligen Beleuchtung der Baustelle dürfen nur Beleuchtungskörper mit geringer Streuung und gerichteter Beleuchtung, weiters mit geringer UV-Emission (Natriumdampflampen) verwendet werden.
8. Rodungen müssen außerhalb der Brutsaison (Ende Juli bis Ende Feber) durchgeführt werden.
9. Unmittelbar von den Baumaßnahmen betroffene Waldameisenhaufen müssen fachgerecht umgesiedelt werden.
Dies hat möglichst ab Schneeschmelze bis spätestens 1.Mai zu erfolgen, da erfolgreiche Umsiedlungen nur im Frühjahr möglich sind.
Die Umsiedlung hat in Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen, indem die Haufen mit der Baggerschaufel so tief wie möglich entnommen und anschließend in ein vorher vorbereitetes Loch, an einem Standort mit ähnlichen Habitatbedingungen, wieder eingesetzt werden.
10. Die Antragstellerin hat über die Einhaltung der Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage und über die Wirksamkeit der durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen der Behörde unmittelbar nach Betriebsaufnahme und danach ein Mal jährlich schriftlich zu berichten.
11. Die vorstehenden Auflagen sind den Aufsichtsorganen der bauausführenden Firmen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Betriebsphase:
12. Der Einsatz von Insektiziden und Herbiziden ist unzulässig.
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan erwähnten Fungizide sind nur in Ausnahmefällen einzusetzen (vgl. OZl. 291 vom 01.07.2006).
13. Die Düngung darf nicht über das im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebene Maß hinaus gehen.
14. Die verbleibenden Waldstreifen sowie die "Minderungsflächen und -strukturen" müssen durch entsprechende Hinweise (z.B. Infotafel) als Ruhezonen für Tiere ausgewiesen werden.
15. Nach dem 31.12.2036 ist dieser Golfplatz unverzüglich projektsgemäß rückzubauen.
IV. D.
Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003:
1. Das Golfplatzgelände ist mit einem ca. 120 cm Holzweidezaun vor Aufnahme des Spielbetriebes abzugrenzen.
2. An der schmalsten Engstelle zwischen den zwei Spielbahnen im Westen ist das Golfgelände gegen querende Wanderwege durch ein Netz unverzüglich zu schützen.
3. An den wichtigsten Stellen rund um das Golfplatzgelände sowie entlang des Wanderweges sind entsprechende Hinweistafeln unverzüglich aufzustellen.
4. a) Im nördlichen Bereich des Golfareals ist der Wanderweg mit einem Abstand von etwa 80 m (in Worten achtzig Meter) vom nächstgelegenen Grün (im Plan Grün Nr. 9) bzw. von etwa 100 m (in Worten hundert Meter) parallel zur nächstgelegenen Spiellinie (im Plan jene der Spielbahn Nr. 10) von
Westen nach Osten zu führen.
b) Der Bereich zwischen der Nordgrenze des Areals und dem vorstehend beschrieben zu verlegenden Wanderweg ist abzuzäunen.
c) An geeigneten Stellen ist unverzüglich der Hinweis anzubringen, dass der Wanderweg nicht verlassen werden darf.
5. a) An der Ostseite des Golfareals ist ein Abstand von ebenfalls mindestens 80 m zu den nächstgelegenen Grüns einzuhalten (im Plan sind das die Grüns der Spielbahnen Nr. 10, 13 und 14), d.h. der Wanderweg ist auf dem Gemeindegebiet von W*** zu führen und darf erst auf Höhe des Grüns der Spielbahn Nr. 15 in Richtung Westen in den geschützten Bereich des Schutzwalls und nach Süden zur Gemeindestrasse verlegt werden.
b) Der "Pufferbereich" zwischen dem Wanderweg und der Ostgrenze des Areals ist unverzüglich abzuzäunen.
6. Die Spiellinie der Spielbahn 17 ist soweit nach Norden abzudrehen, dass im Bereich der Drive- Landezone ein Abstand von 40 m (in Worten vierzig Meter) zur südlich anschließenden Grenze des Gst. Nr. ***, GB M***, erreicht wird.
IV. E.
Wasserrechtsgesetz 1959:
A) Auflagen für den Bau der Anlage
1) Wassergewinnungsanlage:
1. Es dürfen nur solche Geräte und Maschinen verwendet werden, die eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausschließen.
2. Der angetroffene Bodenaufbau ist in einem Balkendiagramm gemäß ÖNORM B 4401 zu dokumentieren.
3. Die Bohrung ist als Kernbohrung mit Aufbewahrung der Bohrkerne in Kernkisten durchzuführen.
4. Der Pumpversuch mit mind. 3 Stufen ist so durchzuführen, dass sich ein quasistationärer Zustand in der Brunnenbohrung einstellt.
5. Das Brunnenrohr ist mind. 0,50 m über dem Gelände hochzuziehen und bis zum Einbau des Brunnenkopfes gegen mögliche Verunreinigungen mittels einer versperrbaren Kappe abzudecken.
6. Die einzubauenden Rohre und Abdichtungen sind in einem derartigen Zustand auszuführen, dass sie weder Geschmack, Geruch oder Farbe an das Grundwasser abgeben, noch den Boden beeinträchtigen.
7. Das Q/s-Diagramm ist in Entsprechung des Pumpversuches zu erstellen.
8. Der Ringraum ist bis zu einer Tiefe von mind. 2 m mit Kompaktonit zu verfüllen, um einen Eintrag von Oberflächenwässern in die Bohrung hintanzuhalten.
9. Am Ende des Pumpversuches bei der höchsten Pumpstufe ist eine chemische Beprobung der geförderten Wässer durchzuführen. Die chemische Beprobung hat sich nach dem Parameterumfang A1 der Wassergüteerhebungsverordnung 1991 zu richten.
10. Die Unterlagen der Erkundungsbohrung, die Auswertung des Pumpversuches und ein Ausbauvorschlag für den Brunnen sind vor dem endgültigen Ausbau des Brunnens der UVPBehörde zur Genehmigung vorzulegen.
11. Die Einstiegsöffnungen der Brunnenvorschächte sind mit tagwasserdichten Deckeln zu verschließen und höhenmäßig so zu situieren, dass sie von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern nicht eingestaut werden.
12. Der Brunnenkopf bzw. der Brunnenkranz ist mindestens 0,25 m über den Boden des Vorschachtes hochzuziehen.
13. Im Brunnenvorschacht ist eine Wasserentnahmemöglichkeit vorzusehen.
14. In der Brunnenanlage ist unverzüglich ein geeigneter Großwasserzähler zur Messung und Aufzeichnung der entnommenen Wassermenge einzubauen.
15. Über die Brunnenanlage ist unverzüglich ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, vom Wasserberechtigten aufzubewahren und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dieses hat zu beinhalten: Unterwasserfernsehaufnahme der Sumpf-, Filter- und Aufsatzrohre, Entsandungs- und Klarspülungsprotokoll, Nachweis des Restsandgehaltes gem. DVGW-Merkblatt W 119 (max. 0,10 g/m³ Wasser) und Q/s-Linie.
16. Am Brunnenvorschacht ist unverzüglich ein Höhenfixpunkt mit absoluter Höhenangabe anzubringen (m ü. A.).
2) Wasserspeicherungs- und Verteilungsanlage:
17. Die Leitungen sind einer fachgerechten Druckprobe zu unterziehen. Das Protokoll und die Prüfzeugnisse hierüber sind von der Verlegefirma und von der örtlichen Bauaufsicht zu unterfertigen, vom Wasserberechtigten aufzubewahren und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.
18. Die Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme gründlich durchzuspülen bzw. zu reinigen.
19. Ausleitungen sind so zu gestalten, dass keine Erosionsschäden auftreten.
20. Die Standsicherheit der Speicherteiche (Oberflächen- und Dammstabilität, Sicherheit gegen Erosion bei Versagen der Oberflächendichtung) ist auf der Grundlage der Bodenkennwerte des verwendeten Schüttmaterials entsprechend dem Stand der Technik durch einen Fachkundigen (Geotechnik) zu berechnen. Die Unterlagen haben ebenfalls die geplanten Maßnahmen für eine Hochwasserentlastung bei Starkregenereignissen zu enthalten. Die entsprechenden Unterlagen sind der UVP-Behörde noch vor Baubeginn vorzulegen.
21. Für die Errichtung der Speicherteiche ist eine geotechnische Bauaufsicht zu bestellen. Diese hat alle für die Errichtung des Speicherteiches maßgeblichen Sachverhalte, wie Verdichtungsgrad, Festigkeiten, Trockendichte, Wassergehalt, Sieblinien etc. baubegleitend zu kontrollieren und festzuhalten und in einem Baubuch zu dokumentieren.
Über die Errichtung der Speicherteiche ist nach Fertigstellung ein Bestandsoperat zu erstellen, in welchem alle wichtigen Kenndaten enthalten sein müssen.
22. Für den Einbau der Dichtungsfolie sind Prüf- und Überwachungsprotokolle gemäß den Anforderungen der Herstellerfirma anzufertigen und dem Bestandsoperat anzuschließen.
23. Zum Nachweis der Dichtheit der Speicherteiche ist eine Wasserbilanz bei Vollfüllung über eine Dauer von 24 Stunden zu erstellen.
24. Allfällige im Bereich der Aufstandsfläche der Dämme auftretenden Sickerwässer sind zu fassen und schadlos abzuleiten.
25. Das Stauziel und die Kronenkote der Speicherteiche sind einzumessen und in einem Verhaimungsprotoll festzuhalten.
B) Auflagen für den Betrieb der Anlage:
26. Für die Anlage ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.
27. Die Anlage ist von einer fachlich geeigneten Person oder Unternehmung verantwortlich zu betreuen. Diese ist der UVP-Behörde namhaft zu machen und die fachliche Eignung nachzuweisen.
28. Über den Betrieb der Anlage sind Betriebsbücher zu führen, in welchen datumsmäßig ausgewiesen die wesentlichen Kontrollen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, Beobachtungen, Störungen und Betriebsänderungen übersichtlich einzutragen sind. Die Betriebsbücher sind vom Verantwortlichen zu führen, zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.
C) Auflagen zum Schutz des Grundeigentums, der Nachbarn und bestehender Infrastrukturen:
29. Die Aussteckung der Leitungstrassen und Bauwerke (Feintrassierung) in fremden Grundstücken hat auf Verlangen und unter Beiziehung der Grundstückseigentümer noch vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen.
30. Vor Annäherung der Bauarbeiten an unterirdisch verlegte fremde Leitungen (z. B. Gas-, Kabel-, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen) sind rechtzeitig die jeweils Verfügungsberechtigten zwecks Maßnahmen zur Sicherung dieser Leitungen zu verständigen.
31. Beweissicherungen baulicher Anlagen im Baustellenbereich sind noch vor Beginn der Bauarbeiten auf Verlangen der Betroffenen vorzunehmen und schriftlich, allenfalls durch Skizzen und Lichtbilder belegt, festzuhalten.
32. Durch den Bau in Anspruch genommene Liegenschaften sind nach Abschluss der Bauarbeiten sofort wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (Wiederherstellung, Rekultivierung, Asphaltierung von Verkehrsflächen etc.).
33. Durch Bodensetzungen und Auflockerungen verursachte Unebenheiten, die als Folge der Bauarbeiten auftreten, sind bis zum Abklingen der Setzungserscheinungen zu beheben.
D) Allgemeine Vorschreibungen zum Golfplatz:
34. Für den Bau der Anlage wird als wasserrechtliche Bauaufsicht Herr DI W*** P***, J***-Straße 18, I***, hiemit bestellt (§ 120 WRG 1959).
35. Es dürfen ausschließlich grundwasserschonende Pflegemittel (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) eingesetzt werden. Die Beurteilung des Gefährdungsgrades hat mittels des Risikoabschätzungsverfahrens von Prof. Neururer 1992 zu erfolgen (vgl. OZl. 271 vom 14.06.2006).
36. Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, welche laut amtlichem
Pflanzenschutzregister zugelassen sind (§§ 3 und 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997).
37. Der vorliegende Dünge- und Pflegeplan ist verbindlich einzuhalten. Jede Änderung ist der UVP-Behörde bekannt zu geben.
38. Die Beregnungsanlage ist durch Bodenfeuchtemessanlagen zu steuern.
39. Die Betreuung der Beregnungsanlage und die Durchführung der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen auf den Grünanlagen haben durch eine fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung zu erfolgen.
40. Über den Einsatz der verwendeten Dünge- und Pflegemittel ist ein entsprechendes Betriebsbuch mit Mengen- und Zeitangaben zu führen und auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen.
41. Im Rahmen einer Fremdüberwachung ist durch eine befugte Person oder Institution die Einhaltung der Grenzwerte der Grundwasserschutzverordnung 2000 im Grundwasserfeld des Projektsgebietes jährlich zu Saisonende zu überprüfen. Dies hat im Brunnen I der 9 Lochgolfplatzanlage zu erfolgen.
Die Überprüfung hat sich auf die im Golfplatzbereich eingesetzten Dünge- und Pflegemittel (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) zu beziehen. Vor Projektsbeginn ist eine Untersuchung gemäß Parameterumfang A1 der Wassergüteerhebungsverordnung 1991 durchzuführen.
Die Untersuchungsergebnisse sind am Ende jeden Jahres der UVP-Behörde vorzulegen.
42. Die Inhalte der dichten Abortgruben sind gemäß den jeweils gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
IV. F.
UVP-G 2000:
Ausgleichsmaßnahmen Tiere
Die Ausgleichsmaßnahmen für die Arten mit planbaren Lebensräumen (Feldlerche, Neuntöter, Hänfling, Baumpieper, Fitis und Zauneidechse) sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan erläutert und mit folgenden Abänderungen bzw. Zusätzen umzusetzen:
1. Der Durchgang vom alten zum geplanten Golfplatz muss so kurz wie möglich am westlichen Rand der Feldlerchenausgleichsflächen entlang geführt werden, um die Störungen so gering wie möglich zu halten.
2. Als Habitatstrukturen v.a. für Reptilien sind wahlweise Stein-, Erd-, Totholzhaufen, Baumstrünke, Wurzelteller, umgefallene Bäume usw. in geeigneter, möglichst ungestörter Lage sowie sonniger, warmer Exposition von mindestens 5-10 m2 alle 50 m zu verwenden. In jeder "Stufe" (= Bereiche zwischen den Spielbahnen) des geplanten Golfplatzes muss auch mindestens ein größerer solcher Bereich vorhanden sein (ab 50 m2). Für obige Habitat- und Strukturelemente ist wenn möglich im Zuge der Rodungen anfallendes Material zu verwenden.
3. Pro Stufe sind zumindest alle 100 m Stellen mit gut grabbarem Substrat (z.B. kleine Hanganrisse, Bodenverletzungen, offene sandige Stellen) von mindestens 50 cm Durchmesser und 10 cm Tiefe zur Eiablage für die Zauneidechse zu schaffen bzw. sind geeignete schon vorhandene Stellen wenn möglich zu belassen.
4. Die Ausdehnung der Hardroughs ist so großflächig wie möglich zu gestalten.
5. Die entstehenden Waldränder sind durch Anpflanzung von standorttypischen Wildkräutern, Hochstauden und Sträuchern wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben zu gestalten.
6. Die Gestaltung der Bewässerungsteiche ist amphibien- und libellengerecht durchzuführen.
Es müssen durchgehende Flachwasserzonen zumindest auf der Nordseite der Teiche (bessere Besonnung im Frühjahr) von mindestens 2 m Breite (ca. 250-300 m2/Teich) angelegt werden und ein Pufferstreifen (Hardroughs mindestens 3 m) zu den intensiv gepflegten Golfbahnen vorhanden sein.
Es dürfen keine Fische oder Wassergeflügel eingesetzt werden.
Unverzügliche Minderungsmaßnahmen außerhalb der Golfflächen:
Rodungsverzicht:
7. Für die Flächen im Ausmaß von 600.000 m² (60 ha) laut Plan OZL 301 ist für die Bestandszeit des Golfplatzes von Seiten der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft O*** ein Rodungsverzicht schriftlich zu erklären.
Dies ist Bedingung dieser Genehmigung.
Diese Vorschreibung betrifft die Grundstücke *** etc., alle GB M***, laut Grundstücksaufstellung OZl. 329 vom 04.09.2006.
8. Als Ausgleichsfläche auf die Bestandsdauer der Golfanlage ist die im Plan "Naturwaldreservat" vom 28.11.2006 ausgewiesene Fläche im Ausmaß von 17,14 ha jeder Nutzung - mit Ausnahme der Jagd - zu entziehen.
Diese Vorschreibung ist Bedingung dieser Genehmigung.
Diese Vorschreibung betrifft die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** teilweise und Gst. *** und *** gänzlich, alle GB M***.
Minderungsmaßnahmen innerhalb der Golfflächen:
9. Die Golfbahnen sind so anzulegen, dass möglichst große unberührte Waldflächen innerhalb des Golfplatzes bestehen bleiben.
10. Die verbleibenden Waldflächen sind entsprechend den Vorschlägen Dr. M*** - Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 2 und 3, durch Sickergräben bzw. Drainagen und dichte Folien abzusichern.
11. Diese Flächen sind als "Biotopflächen - Bitte nicht betreten" auszuschildern.
12. Die gesamte Fläche ist auf Dauer des Golfplatzes weidefrei zu halten.
Nebenbestimmungen aus Sicht "Verkehr":
1. Für die Verlegung des Knotens an der B*** ist ein bewilligungsfähiges Projekt in Abstimmung mit der Landesstraßenverwaltung und der Gemeinde M*** unverzüglich zu erstellen.
2. Bezüglich der notwendigen Verlegung der Haltestellenbereiche für die öffentlichen Verkehrsmittel ist unverzüglich mit der Kraftfahrlinienbehörde das Einvernehmen herzustellen.
3. Für das Projekt bzw. dessen Ausführung sind von den zuständigen Behörden (u.a. Straßenrechtsbehörde, Kraftfahrlinienbehörde) unverzüglich die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken und die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (Fremdgrundinanspruchnahme, etc.)
4. Der Umbau inkl. Neuanlage der Bushaltestelle für die Fahrt Richtung Reutte ist vor Inbetriebnahme der Golfplatzerweiterung fertig zu stellen.
5. Betreffend der Verkehrsverhältnisse an der Gemeindestraße
a. Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im gesamten Abschnitt zwischen dem Knoten mit der B*** und zumindest der Parkplatzzufahrt.
Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
b. An der Abzweigung der Gemeindestraße in Affenhausen darf keine Wegweisung zum Golfplatz erfolgen, da diese Zufahrtsvariante aufgrund der Fahrbahnbreiten nicht für eine Erschließung der Golfanlage geeignet ist.
c. Erforderlichenfalls ist diese Zufahrt zu den Stellplätzen der Golfanlage über die
Gemeindestraße von W*** auch rechtlich zu unterbinden.
d. Ein entsprechendes Fahrverbot auf dieser Zufahrtsvariante ist dann zu verfügen, wenn die Anzahl der zulässigen Begegnungsfälle auf den relevanten Straßenabschnitten aufgrund des tatsächlich durch die Golfplatzerweiterung verursachten Mehrverkehrs überschritten wird.
6. Für die Baustellenzufahrt ist eine Bewilligung der Landesstraßenverwaltung unverzüglich zu erwirken.
Dabei ist auch der Nachweis über das Erfordernis einer/keiner Linksabbiegespur zu führen.
7. Im Bereich der Baustellenzufahrt sind unverzüglich an der B *** eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung und allfällige Gefahrenzeichen in beiden Fahrtrichtungen erforderlich (vgl. Verfahren nach § 90 StVO).
8. Bei der Kreuzung der Baustellenzufahrt mit der Gemeindestraße nach W*** ist unverzüglich an beiden Zufahrten zur Gemeindestraße das Verkehrszeichen "Stop" zu verordnen und kundzumachen.
9. An der Gemeindestraße sind unverzüglich in beiden Richtungen die Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" mit der Zusatztafel "Baustellverkehr" vor jenen Bereichen aufzustellen, wo Baustellenverkehr zu erwarten ist.
Nebenbestimmungen zum Schutz vor Luftschadstoffen:
1. Es ist unverzüglich vor Baubeginn eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die in der UVE angeführten emissionsmindernden Maßnahmen angeführt sind und in der folgendes geregelt ist:
· Zeitpunkt, Einsatzort und Häufigkeit des Einsatzes von Kehrmaschinen;
· Zeitpunkt, Einsatzort und Häufigkeit des Einsatzes von Berieselungsanlagen;
· regelmäßige Kontrolle des Betriebsgeländes (z.B. Zustand der Fahrbahndecke);
· Einschränkung des Betriebs bei trockenen Föhnwetterlagen.
2. Die Betriebsanweisung ist den am Bau beteiligten Firmen zur Kenntnis zu bringen.
Darüber hinaus ist eine verantwortliche Person für die Kontrolle der immissionsschutzrelevanten Maßnahmen schriftlich zu benennen. Diese Person hat die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen und schriftlich und bildlich zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist der UVP-Behörde nach Fertigstellung der Anlage zur Einsicht vorzulegen.
Nebenbestimmungen aus abfallwirtschaftlicher Sicht:
1. Über anfallende Abfälle sind Aufzeichnungen zu führen, mit Angabe der Abfallart, der anfallenden Menge und dem Herkunftsort, welche Abfallmengen eine direkte Verwertung bzw. Verwendung und
einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wurden.
Diese Angaben sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen
2. Bei einer Überprüfung im Abfalldatenverbund sowie im EDM Portal konnte für die gegenständliche
Betriebsanlage keine Abfallbesitzernummer bzw. eine GLN Nummer festgestellt werden.
Da in der gegenständlichen Betriebsanlage gefährliche Abfälle anfallen, ist spätestens 1 Monat nach Betriebsaufnahme eine elektronische Registrierung (http://edm.umweltbundesamt.at/) gem. § 22 AWG 2002 durchzuführen. Die zugewiesene GLN-Nummer ist bei der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle mittels Begleitscheine in diesen einzutragen. Der Begleitschein ist als gültiger Entsorgungsnachweis getrennt von den restlichen Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren.
Nebenbestimmungen aus Sicht der Landwirtschaft:
Die Herstellung der Reinweideflächen muss sorgfältig und fachmännisch erfolgen, um die Nachhaltigkeit der Weideleistung zu sichern.
Nebenbestimmungen aus Sicht der Jagdwirtschaft:
1. Auf wilddichte Umzäunung des gesamten Golfplatzes ist zu verzichten.
2. Der bestehende Wildacker ist durch Fräsen und Neueinsaat sowie Vergrößerung der Flächen um ca. 500 m² im Einvernehmen mit dem Jagdpächter zu verbessern.
3. Die derzeit bestehende Rehfütterung ist im Einvernehmen mit dem Jagdpächter zu verlegen.
4. Bei der bestehenden Rotwildfütterung ist im Einvernehmen mit dem Jagdpächter eine zusätzliche eingezäunte Rehwildfütterung (Raufe) zu errichten.
5. Die Waldinseln sind nachhaltig zu erhalten und diese sind vor Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten zu schützen.
6. Bei Auspflanzung von derzeit nicht vorkommenden Baum- und Straucharten sowie Zierpflanzen sind diese durch den Betreiber des Golfplatzes auf dessen Kosten und Risiko gegen Wildverbiss und Wildschaden zu schützen.
7. Abgesehen vom normalen Golfbetrieb dürfen auf der Golfplatzfläche selbst und im näheren Bereich keine Veranstaltungen durchgeführt werden, die mit zusätzlichem Lärm oder Licht (Fakelwanderungen, Feuerwerk, etc.) verbunden sind. Dies gilt insbesondere für die Nachtstunden.
8. Außer dem an der Projektsgrenze (Gemeindegrenze gegen Wildermieming) geplanten Wanderweg mit Anschluss an den Forst- und Stöttlweg ist keine Errichtung zusätzlicher Wanderwege, die in den umliegenden Waldbereich führen, zulässig.
V.
Begleitende Kontrolle und Ökologische Bauaufsicht:
A) 1. Die verpflichtete Partei (die Antragstellerin M*** GmbH) hat entsprechend den Detailbestimmungen die begleitende Kontrolle einzurichten. Dies gilt insbesondere für den Verantwortlichen nach Tiroler Bauordnung 2001.
2. Die zur Vertretung der verpflichteten Partei nach außen Berufenen werden hiermit verpflichtet, bis zum Baubeginn aus ihrem Kreis einen oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für bestimmte räumliche oder sachliche abgegrenzte Bereiche des Unternehmens
die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bescheides obliegt (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991).
3. Die ordnungsgemäße Bestellung laut Punkt 2. ist der Strafbehörde (Landesregierung, Abt.
Umweltschutz, Innsbruck) rechtzeitig vor Baubeginn unaufgefordert nachzuweisen.
4. Die verpflichtete Partei hat den Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen bzw. den Widerruf der Bestellung der Strafbehörde unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls bis zum Zeitpunkt dieser Anzeige weiterhin der bisher verantwortliche Beauftragte nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verantwortlich bleibt.
B) Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht:
Herr Mag. P*** M***, K*** Straße 16, I*** wird hiermit zur ökologischen Bauaufsicht, insbesondere zur Kontrolle der naturkundefachlichen Nebenbestimmungen und Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen bestellt (§ 44 Abs. 4 TNSchG 2005).
Er hat in Abstimmung mit der Person, die die wasserrechtliche Aufsicht wahrnimmt, tätig zu sein.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f, 17 Abs. 4, 39 Abs. 1 UVP-G 2000; § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002; § 30 Abs. 1 TBO 2001 und § 44 Abs. 4 TNSchG 2005.
VI.
Kosten:
1. Gemäß der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 50/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 99/2003, wird folgende Verwaltungsabgabe vorgeschrieben:
TP 123 Bewilligung nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1. Euro 1.100,00.
2. Gemäß den Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 3/1999, in der Fassung
LGBl. Nr. 119/2001, werden folgende Kommissionsgebühren für Amtshandlungen durch Amtsorgane außerhalb des Amtes (insbesondere bei Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2006 und naturschutz- und forstrechtliche Verfahren "Reinweide") vorgeschrieben:
Gesamt: Euro 229,00
Dieser Betrag ist gemäß §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, von der Antragstellerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.
Hinweis für die Gebühren:
Gemäß dem Gebührengesetz 1957 sind für die Anträge vom 23.12.2005, 13.03.2006 und 30.08.2006 insgesamt Euro 39,00, die Verhandlungsschrift vom 20.06.2006 Euro 13,00 und das Einreichprojekt mit insgesamt Euro 365,20, sohin insgesamt Euro 417,20 zu bezahlen.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteBefindet sich ein Wald nicht in Kuppen - und Kammlagen, ist die Geländeneigung gering und besteht daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens keine Gefährdung hinsichtlich des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren, liegt keine "Schutzfunktion des Bergwaldes" im Sinne des Art 6 Abs 1 BWaldP vor.
Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen" wie er z.B. in Artikel 14 Abs 1 BodP verwendet wird, ist nach der Judikatur nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 Forstgesetz 1975. Er umfasst viel mehr im Sinne des Artikel 13 des BodP jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und Ähnliches schützen" und sind daher neben den Standortschutzwäldern in diesem Sinn auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 Forstgesetz 1975 mitumfasst (VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2004/03/0116).
SchlagwörterSchutzaspekt vor Nutzungsaspekt
Schutzfunktion des Bergwaldes
Golfplatz
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