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333 Einträge gefunden
BundeslandTirol
Politischer BezirkKitzbühel
ArtBerufungserkenntnis
TitelSkidoo-Rennen - G***
Geschäftszahlu-13.797/5
Datum19.1.2005
Behörde/Gericht/NGOLandesregierung
Behörde/Gericht/NGO AdresseAmt der Tiroler Landesregierung
umweltschutz@tirol.gv.at
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelTourismus und Freizeit - Artikel 15
SpruchDie Tiroler Landesregierung entscheidet als Naturschutzbehörde II. Instanz über die Berufung der M*** GmbH, W***, vertreten durch RA Mag. P*** M***, W***, vom 11.01.2005, eingelangt am 12.01.2005, gegen den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.01.2005, Zl. 3-7424/NA/17-2005, betreffend der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Abhaltung eines "Skidoo-Rennens" auf Gst. Nr. ***, KG G***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002, wie folgt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt:
I.Der M*** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M*** P***, W*** wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die am 21.01.2005 geplante Abhaltung eines "Skidoo-Rennens" auf Gst. Nr. ***, KG G***, gemäß den §§ 40 Abs. 1 und 27 Abs. 6 i.V.m. 27 Abs. 1 lit. b und 6 lit. g Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 1997/33, in der Fassung LGBl. Nr. 2004/50, unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt:
1. Auf dem Veranstaltungsgelände und in der Umgebung dürfen keine Veränderungen der Bodenoberfläche, wie z.B. Aufschotterungen für die Errichtung von Parkplätzen und dergleichen durchgeführt werden.
2. Die Renndauer von max. 90 Minuten ist einzuhalten.
3. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. In der Umgebung des Veranstaltungsgeländes sind ausreichende sanitäre Anlagen in zumutbarer Entfernung aufzustellen.
5. Vor Beginn der Veranstaltung ist eine wirksame Kontrolle der Geräte durchzuführen, damit keine Betriebsflüssigkeiten austreten können.
6. Im Bereich des Fahrerlagers sind geeignete Planen bereitzustellen, welche in den Rennpausen jeweils für das Abstellen der Skidoos zu benützen ist.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteArt 15 TourP ist in die Interessenabwägung des TNSchG 1997 miteinzubeziehen. Die Tiroler Landesregierung erblickt in der Durchführung von "Skidoo-Rennen" grundsätzlich kein öffentliches Interesse.
SchlagwörterMotorisierte Sportarten
Motorschlitten, Snow Cross, Ski-Doo, Schneemobil
Referenzen3-7424/na/17-2005
Download als PDFu-13.797/5
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