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BundeslandTirol
Politischer BezirkSchwaz
ArtBescheid
TitelSeilbahn H*** II - Zubringerbahn
Geschäftszahlu-13.721/75
Datum13.6.2005
Behörde/Gericht/NGOLandesregierung
Behörde/Gericht/NGO AdresseAmt der Tiroler Landesregierung
umweltschutz@tirol.gv.at
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelVerkehr - Artikel 1
Verkehr - Artikel 2
Verkehr - Artikel 7
Verkehr - Artikel 13
SpruchDer B*** GmbH & Co KG, vertreten durch Herrn H*** S*** Junior, K***, wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der 8 EUB "Seilbahn H*** II" nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
1. Die bestehende P***wiese beim Haus L***(zwischen den Stützen 14 und 15, Fläche Nr. 34 des Planes der Ökologischen Bestandesaufnahme) muss unberührt bleiben. Es sind darin keinerlei Grabungsarbeiten zulässig und Grabungen in der Umgebung sind so auszuführen, dass das hydrologische Regime dieser Fläche nicht gestört wird. Die Fläche ist weiters durch Auszäunung dauerhaft vor Beweidung zu schützen.
2. Der Erlenbestand / Quellhorizont zwischen den Stützen 13 und 14 (Fläche Nr. 19 des Planes der Ökologischen Bestandesaufnahme) ist so weit wie technisch irgendwie möglich zu erhalten. Der Kabelgraben ist hier in der bestehenden Seilbahntrasse bzw. Schipiste anzulegen.
3. Die Quellhorizonte zwischen den Stützen 19 und 22, insbesondere der ausgedehnte Feuchtbereich zwischen Stützen 21 und 22, sind mit dem Kabelgraben lokal zu umgehen, d.h. dieser ist so weit wie technisch irgendwie möglich in trockenem Gelände anzulegen. Sollte dies nicht vollständig möglich sein, so sind Vorkehrungen zu treffen, die ine Drainagewirkung des Kabelgrabens ausschließen.
4. In allen von Grabungsarbeiten berührten Bereichen ist als erster Arbeitsschritt der vorhandene Oberboden samt Vegetation in Form von Vegetationssoden sorgfältig abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern und zum Abschluss der Arbeiten in den jeweiligen Bauabschnitten auf die Geländewunden möglichst flächig und jedenfalls lagerichtig wieder aufzubringen.
5. Vegetationssoden und mineralische Bodenbestandteile dürfen nicht vermengt werden, eine Überschüttung von Vegetation mit mineralischem Material ist keinesfalls zulässig. 6. Sollten trotz sorgfältiger Erhaltung der natürlichen Vegetation die Soden zur Bedeckung der offenen Böden nicht ausreichen, so sind diese offenen Stellen durch Einsaat mit geeignetem Hochlagensaatgut heimischer Provenienz zu rekultivieren (vgl. Technischer Bericht Pkt. 6.5.).
7. Die Rekultivierungsmaßnahmen (Aufbringen der Soden, Einsaaten) sind bis Mitte August 2005 abzuschließen, um ein einwandfreies Anwachsen / Keimen noch vor der Frostperiode zu ermöglichen. Sollten Einsaaten auf kleinflächigen Geländewunden us zwingenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht ehr möglich sein, können sie bis 30.Juni des Folgejahres durchgeführt werden.
8. Einsaaten sind so lange nachzubessern und zu pflegen, bis eine Vegetationsdeckung von mindestens 90 % erreicht ist und erhalten werden kann.
9. Bauhilfseinrichtungen sind nach Abschluss der Bauarbeiten umgehend zu entfernen.
10. Die Bauleiter der bauausführenden Firmen sowie ie Baumaschinenfahrer sind über die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung von Natur- und Landschaftseingriffen sowie über die Nebenbestimmungen nachweislich zu informieren.
11. Der Baubeginn ist der Behörde spätestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
12. Über das durchgeführte Vorhaben ist ein Endbericht mit Fotodokumentation vorzulegen.
13. Die B*** Gmbh und Co KG hat der Behörde unaufgefordert vor Baubeginn eine verantwortliche Person, die über praktische Erfahrung beim Bau Schiliftanlagen verfügt, namhaft zu machen.
14. Die verantwortliche Person hat die projektgemäße Ausführung zu kontrollieren sowie nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht samt Fotodokumentation an die Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
15. Die geplante Linksabbiegespur zum Parkdeck ist mit einer Mindestlänge der Aufstellstrecke von 30 m auszuführen.
16. Für den Fall von Stausituationen auf der L *** m Bereich der Zufahrt zum Parkhaus ist ein entsprechendes Verkehrsleitsystem mit einer Verkehrslenkung des zufließenden Verkehrs bei der Ausfahrt K*** Nord der B *** aus verkehrstechnischen und sicherheitstechnischen Gründen notwendig, wobei die geplante dynamische Leittafel bei der Abzweigung K*** Nord (siehe Seite 27 des GA IFS) entsprechend adaptiert nd mit Verkehrsdetektoren auf der L *** kombiniert werden müsste.
17. Die im GA IFS ausgeführten verkehrstechnischen mpfehlungen bezüglich Verkehrsabwicklung im Parkhaus sind umzusetzen:
a. Rechtseinbiegegebot bei der Ausfahrt in die L***;
b. Anordnung der östlichen Parkstände in der Ebene in Längsaufstellung;
c. Entfernung der Stellplätze bzw. Markierung durch Sperrflächen im Einfahrtsbereich des Parkhauses;
d. Verlegung der Parkhausrampen an die nördliche bzw. südliche Außenwand des Parkhauses;
e. Eine entsprechende Parkplatzbewirtschaftung im Parkhaus ist vorzusehen.
18. Die Konsenswerberin hat binnen 6 Wochen ab der Bescheiderlassung mit der Z*** Verkehrsbetriebe AG einen Bestellvertrag abzuschließen, der auf Grundlage des von der VTG erstellten Verkehrskonzeptes mittleres Z***-Seilbahn/Winter (Schreiben vom 8. Juni 2005), das einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ein zusätzliches Verkehrsangebot mit Bussen in Abstimmung mit dem Bahnbetrieb zur bedarfsgerechten Abdeckung zusätzlicher Nachfragen beinhaltet.
Im Detail wird auf das Konzept verwiesen, das eine bessere Anbindung des I*** an das Z*** vorsieht und von der Konsenswerberin zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Die zentralen Regelungen des Vertrages sind:
Ø Aufbau einer Vertriebsorganisation, sodass beispielsweise an allen Bahnhöfen der ZVB Bergbahnkarten erworben werden können.
Ø Leistungsumfang auf den jeweiligen Linien
Ø Preisgestaltung mit der Maßgabe, dass mit dem Erwerb einer Skikarte die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel/Schibus gratis
möglichst
Ø Elektronisches Abrechnungssytem, das eine personenbezogene Abrechnung und eine elektronische Fahrgastzählung ermöglicht und des weiteren eine nachvollziehbare
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteArt 1, Art 2, Art 7 Abs 2 lit b und Art 13 VerkP sind in die Interessenabwägung des TNSchG 2005 miteinzubeziehen.
SchlagwörterSeilbahn
Verkehrliche Auswirkungen weiterer Erschließungen mit touristischen Anlagen
Vorsorgeprinzip
Vermeidungsprinzip
Verursacherprinzip
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