Rechtsdatenbank Alpenkonvention

Navigation

Suchergebnis

333 Einträge gefunden
BundeslandTirol
Politischer BezirkSchwaz
ArtBescheid
TitelWasserkraftanlage am T***bach
Geschäftszahlu-11.678/92
Datum15.7.2003
Behörde/Gericht/NGOLandesregierung
Behörde/Gericht/NGO AdresseAmt der Tiroler Landesregierung
umweltschutz@tirol.gv.at
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
SachbearbeiterMag. Thomas Putscher
Protokoll & ArtikelEnergie - Artikel 2
Energie - Artikel 3
Energie - Artikel 5
Energie - Artikel 6
Energie - Artikel 7
Energie - Artikel 11
SpruchDie Tiroler Landesregierung erteilt Herrn F*** S***, L*** 2, H***, gemäß den §§ 7 Abs. 1 lit. b und c, 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 8 lit. a, 27 Abs. 2 lit. c Zif. 2, 27 Abs. 4 und 5 und 40 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, (in der Folge: TNSchG), LGBl. Nr. 33, idF LGBl. Nr. 89/2002, die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am T***bach mit einer Wassernutzung von 110 l/s nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter nachfolgenden Bedingungen bzw bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen:
A) Auflagen:
1. Im Bereich des Triebwasserweges oder vor der Turbine ist eine Düse einzubauen, die auf die maximale Durchflussmenge von 110 l/s geeicht wird. Im Rahmen der wasserrechtlichen Kollaudierung ist diese Begrenzung durch den Hydrografischen Dienst zu überprüfen.
2. An der Wasserfassung ist jahresdurchgängig eine Wassermenge von 10 l/s in das Bachbett des T***baches abzugeben.
3. Diese Wassermenge ist aus dem Bereich des Tirolerwehres durch eine Öffnung in das Bachbett abzugeben.
4. In der Zeit von 15.04. bis 30.09. eines jeden Jahres ist diese Wassermenge auf 30 l/s zu erhöhen.
5. In der Öffnung des Tirolerwehres ist für die Abgabe der Pflichtwassermengen eine Blende vorzusehen, aus deren Stellung eindeutig die abzugebende Pflichtwassermenge festzustellen ist.
1. Alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Geländeverwundungen im Bereich von Waldflächen (gerodete Flächen im Bereich des Krafthauses zählen ebenfalls dazu) sind mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen (Tanne, Bergahorn, Gemeine Esche, Grauerle, Weide, Traubenkirsche) spätestens zu Beginn der dem Bauzeitende (des jeweiligen Projektteiles) folgenden Vegetationsperiode zu bepflanzen. Für ihr dauerhaftes Anwachsen ist Sorge zu tragen.
2. Alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Geländeverwundungen im Bereich von Mähwiesen sind mit standortgerechten Heublumenmischungen ehestmöglich zu begrünen.
3. Das zur Energiegewinnung aus dem T***bach entnommene Wasser ist in den T***bach oberhalb der Wasserfallstufen dieses Baches zurückzuführen. Der T***bachwasserfall ist damit ausdrücklich unberührt zu belassen.
4. Die zu bauenden bzw auszubauenden Wege sind in geschotterter Bauweise ohne Asphaltierung auszuführen. Die entstehenden Böschungen sind gemäß den oben angeführten Bedingungen (Punkte 1 und 2) zu bepflanzen.
5. Das Krafthaus ist mit standortgerechten Gehölzarten (Tanne, Bergahorn, Stieleiche, Gemeine Esche, Heckenkirsche, Schwarzer Holunder) zu bepflanzen, wobei der Anteil (gemäß ihrer Stückzahlen) an Laubbaumarten gleich hoch sein muss wie der an Nadelbäumen. Die Tanne ist doppelt so häufig anzupflanzen wie die Fichte.
6. Der Baubeginn ist der Abteilung Umweltschutz und der Abteilung VII des Amtes der Tiroler Landesregierung binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
7. Die Baufertigstellung ist der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
8. Sämtliche Rekultivierungs- bzw Bepflanzungsmaßnahmen sind spätestens zu Beginn der dem Bauzeitende des jeweiligen Projektteiles folgenden Vegetationsperiode durchzuführen.
B) Befristung:
1. Die Anlage ist (bei sonstigem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung) bis spätestens 31. 12. 2005 fertigzustellen.
2. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31. Dezember 2035 erteilt.
der behördlichen Entscheidung entnommen / Leitsatz des US und der HöchstgerichteIm vorliegenden Verfahren ist die Naturschutzbehörde der Meinung, durch Art und Umfang der in den Nebenbestimmungen berücksichtigten sachverständlichen Stellungnahmen eine besonders deutliche und nachhaltige Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Alpenkonvention und ihrer Protokolle erreichen zu können.
SchlagwörterÖkologische Funktionsfähigkeit von Fließgewässern
Umweltverträglichkeitsprüfung; UVP
Wasserkraftanlagen
Download als PDFu-11.678/92
333 Einträge gefunden, Anzeige Eintrag 9.
zurück / 1 / 8 / 9 / 10 / 45 / 90 / 135 / 180 / 225 / 270 / 315 / 333 / weiter