Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website edm.gv.at mit Ausnahme der Seiten für geschlossene Gruppen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website entspricht zum Großteil der Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web - WCAG 2.1" bzw. ist sie weitgehend mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar. Soweit Unvereinbarkeiten bestehen werden sie im Folgenden dargestellt.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind zur Zeit nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Die Überschriftenstruktur ist in manchen Seiten noch nicht optimal
- In manchen Seiten muss die Semantik von HTML Elementen oder Eigenschaften noch angepasst werden
- Sortier-Links sind in manchen Tabellen noch nicht aussagekräftig genug
- Der Kontrast passt an einigen wenigen Stellen noch nicht vollständig
- Die Tastaturbedienbarkeit ist bei einigen Elementen noch nicht vollständig gegeben
- Statusmeldungen bei einigen dynamischen / mit der Skriptsprache JavaScript generierten Textelementen noch nicht vollständig vorhanden
- Fehlermeldungen in Formularen sind in manchen Seiten noch nicht optimal
- Eine Suchfunktion bzw. eine Sitemap ist noch nicht vorhanden
- Eine responsive Darstellung ist noch nicht vorhanden
An der Behebung dieser Probleme wird bereits gearbeitet. Wir planen die Behebung, im Rahmen der nächsten Entwicklungszyklen.
b) Unverhältnismäßige Belastung
Die Erstellung von Untertiteln bzw. Transkripten für ältere Videos sowie die Herstellung der WAI-Konformität von älteren PDF-Dokumenten würden eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen. In den meisten Fällen steht eine textuelle Erklärung als Alternative zur Verfügung.
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
Für Dokumente und Videos, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 (noch) ausgenommen sind, ist derzeit keine Änderung geplant.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Erstellungsdatum: Diese Erklärung wurde am 22.09.2020 erstellt.
Vorlage für das Statement: MODEL ACCESSIBILITY STATEMENT (https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:e1dfb98d-5aa1-11e8-ab41-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_2&format=PDF)
Grundlage des Statements: Manuelle und automatisierte Accessibility Evaluierung einer externen Beraterfirma von 21 Samples der Website www.wien.gv.at (März 2020, PDF 56 Seiten)
Die Erklärung wurde zuletzt am 22.09.2020 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben Beschwerdemöglichkeit
Sollten Sie auf den öffentlich zugänglichen Seiten unter edm.gv.at Barrieren finden (zusätzlich zu den in dieser Erklärung bereits Beschriebenen) bitten wir Sie uns diese Barrieren zu melden. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Unterstützungsanforderung
Benötigen Sie Unterstützung beim inhaltlichen Verstehen von Dokumenten, kontaktieren Sie uns bitte unter: edm-helpdesk@umweltbundesamt.at. Wir werden uns raschest möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.